Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Statuten 
fuͤr die 
Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft. 
Erster Absch nitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Titel I. Zweck und Befugnisse der Gesellschaft. 
KS. 1. 
Unter dem Namen Cöln-Crefelder Eisenbahngesellschaft wird eine anonyme 
Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen des Rheinischen Handelsgesetzbuches, 
Art. 29. bis 37., sowie des Gesetzes vom 9. November 1843. (Gesetz-Samm- 
lung von 1843. S. 341—346.) gebildet. Der Zweck derselben ist eine in 
thunlichst gerader Richtung von Cöln über Neuß nach Crefeld führende Eisen- 
bahn nebst einer von dieser Hauptbahn nördlich von Neuß zur Verbindung der 
Städte Crefeld und Düsseldorf abzuzweigenden Seitenbahn zu erbauen und zu 
benutzen. Mit landesherrlicher Genehmigung kann die Bahn auch zur Nieder- 
ländischen Grenze fortgeführt werden; der Beschluß darüber bleibt der General- 
Versammlung der Aktionaire vorbehalten. Ihr Domizil, sowie den Sitz ihrer 
Verwaltung hat die Gesellschaft in Cöln. 
g. 2. 
Dem Staate und dem Publikum gegenuͤber wird die Gesellschaft durch 
den Verwaltungsausschuß nach Maaßgabe der später folgenden Bestim- 
mungen vertreten. 
g. 3. 
Die Gesellschaft kann die Guͤter- und Personenbefoͤrderung auf der Bahn 
fuͤr eigene Rechnung betreiben, sie kann dieselbe unter Genehmiguͤng der Staats- 
regierung gan oder theilweise andern Unternehmern gegen Entrichtung eines 
Bahngeldes überlassen, sie kann ferner mit den Unternehmern von Eisenhahnen, 
die in direkter Verbindung mit ihrer Bahn stehen oder errichtet werden, Ver- 
träge wegen gemeinschaftlicher Benutzung der betreffenden Bahnen oder Bahn- 
strecken, oder einzelner zur Bahn gehörigen Einrichtungen schließen, sie kann 
endlich die erforderlichen Einrichtungen zur Befoörderung der Personen und 
Gater von und nach den Stationsplätzen herstellen. 
(Fr. 3834.) 98° Titel
	        
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