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(Nr. 3694.) Bekanntmachung, betreffend den Beitritt der Herzoglichen Regierungen von
Anhalt-Dessau mit Coͤthen und von Anhalt-Bernburg zu dem Vertrage
zwischen Peußen und Grogbritannien wegen gegenseitigen Schutzes der
Autorenrechte gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung vom 13. Mai
1846. Vom 12. Februar 1853.
M Bezug auf Art. VIII. des Vertrages zwischen Preußen und Großbritan-
nien wegen gegenseitigen Schutzes der Autorenrechte gegen Nachdruck und un-
befugte Nochbäbung vom 13. Mai 1846. (Gesetz-Sammlung S. 343 — 350.)
wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Regierungen der Herzogthümer Anhalt-
Dessau mit Cöthen, und Anhalt-Bernburg ihren Beitrilt zu dem gedachten
Vertrage unter dem 8. d. M. bewirkt haben, mit der Maaßgabe, daß der
Vertrag für die Anhaltinischen Herzogthümer vom 1. April d. J. ab in Kraft
treten, und der Anspruch auf gesetzlichen Schuß u den dortseitigen Staatsge-
bieten (Ark. II. des Vertrages) für Britische Werke von ihrer Eintragung in
das hieselbst bei dem Königlichen Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinal-Angelegenheiten geführte Verzeichniß, resp. von der ebendaselbst ge-
Schebsen Niederlegung eines Exemplares des betreffenden Werkes abhängig
ein soll.
Berlin, den 12. Februar 1853.
Der Ministerpräsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Manteuffel.
(Nr. 3695.)