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Titel II. Aktienkapital.
F. 4.
Das Aktienkapital wird auf Eine Million Einmalhunderttausend Thaler
festgesetzt, und zerfällt in eilstausend auf den Inhaber lautende Aktien, jede zu
Einhundert Thalern. Sollte dieser Betrag zur Ausführung der Bahn und zur
Beschaffung eines angemessenen Betriebsmaterials nicht ausreichen, so ist der
Verwaltungsausschuß ermächtigt, mit Genehmigung der Staatsregierung fernere
zweitausend Aktien, jede zu Einhundert Thalern, auszugeben.
g. 5.
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach der Wahl der Mktionaire
in Cöln, Crefeld und Berlin, sowie in denjenigen Städten, die sonst zu diesem
Zwecke von dem Verwaltungsausschusse bezeichnet werden, in Raten bis zu
zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigstens zwei Monate vor dem Zah-
lungstermine von dem Verwaltungsausschusse öffentlich zu erlassenden Auf-
forderung. Bei der ersten Ratenzahlung kommt der Beitrag, den etwa der
Rneminhaber in Folge der Aufforderung des provisorischen Komite vom
15. April 1844. (Kölnische Zeitung von 1844. Nr. 107.) geleistet hat, in Ab-
rechnung. Erst nachdem vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien in
die Gesellschaftskasse eingezahlt worden, ist die Uebertragung der aus den ge-
leisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten
zuldssig. Nach Einzahlung der letzten Rate werden Aktiendokumente unter
fortlaufenden Nummern ausgefertigt.
S. 6.
Wer innerhalb der im §. 5. bezeichneten Frist die dort gedachten Ein-
zahlungen nicht leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der in
Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn
innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten bffentlichen Aufforde-
rung des Verwaltungsausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist
die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und
die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Zeichnung vom
Aktionair erworbenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet
zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs-=
ausschusses durch offentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der
Aktien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von
dem Verwaltungsausschusse neue Abtienzeichner zugelassen werden. Derselbe
ist