Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Titel II. Aktienkapital. 
F. 4. 
Das Aktienkapital wird auf Eine Million Einmalhunderttausend Thaler 
festgesetzt, und zerfällt in eilstausend auf den Inhaber lautende Aktien, jede zu 
Einhundert Thalern. Sollte dieser Betrag zur Ausführung der Bahn und zur 
Beschaffung eines angemessenen Betriebsmaterials nicht ausreichen, so ist der 
Verwaltungsausschuß ermächtigt, mit Genehmigung der Staatsregierung fernere 
zweitausend Aktien, jede zu Einhundert Thalern, auszugeben. 
g. 5. 
Die Einzahlungen auf die Aktien erfolgen nach der Wahl der Mktionaire 
in Cöln, Crefeld und Berlin, sowie in denjenigen Städten, die sonst zu diesem 
Zwecke von dem Verwaltungsausschusse bezeichnet werden, in Raten bis zu 
zwanzig Prozent, jedesmal nach einer wenigstens zwei Monate vor dem Zah- 
lungstermine von dem Verwaltungsausschusse öffentlich zu erlassenden Auf- 
forderung. Bei der ersten Ratenzahlung kommt der Beitrag, den etwa der 
Rneminhaber in Folge der Aufforderung des provisorischen Komite vom 
15. April 1844. (Kölnische Zeitung von 1844. Nr. 107.) geleistet hat, in Ab- 
rechnung. Erst nachdem vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien in 
die Gesellschaftskasse eingezahlt worden, ist die Uebertragung der aus den ge- 
leisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritten 
zuldssig. Nach Einzahlung der letzten Rate werden Aktiendokumente unter 
fortlaufenden Nummern ausgefertigt. 
S. 6. 
Wer innerhalb der im §. 5. bezeichneten Frist die dort gedachten Ein- 
zahlungen nicht leistet, hat eine Konventionalstrafe von zehn Prozent der in 
Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirkt. Wenn 
innerhalb zweier ferneren Monate nach einer erneuerten bffentlichen Aufforde- 
rung des Verwaltungsausschusses die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist 
die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und 
die durch die Ratenzahlungen, sowie durch die ursprüngliche Zeichnung vom 
Aktionair erworbenen Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet 
zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß des Verwaltungs-= 
ausschusses durch offentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der 
Aktien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
dem Verwaltungsausschusse neue Abtienzeichner zugelassen werden. Derselbe 
ist
	        
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