Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 23. 
Beschlüsse, durch die eine Abänderung des Statuts bewirkt wird, sind 
nur dann gültig, wenn sie durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit 
von wenigstens drei Viertel der Stimmen der gegenwärtigen oder vertretenen 
Aktionaire gefaßt werden, und bedürfen vor ihrer Ausführung der landesherr- 
lichen Bestctigung. Außerdem muß in den Einberufungsschreiben zu solchen 
Generalversammlungen die beabsichtigte Abänderung angedeutet werden. 
F. 24. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer für diesen Zweck beson- 
ders angekündigten Generalversarnmlung, in welcher alle Aktionaire das Stimm- 
recht auszuüben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei Vierteln der Stim- 
men beschlossen werden. Bei dieser Generalversammlung hat jede Abtie Eine 
Stimme. Der für die Auflösung sprechende Beschluß bedarf der landesherr- 
lichen Genehmigung und wird, wenn diese erfolgt, durch die §. 22. erwähnten 
Zeiiungen bekannt gemacht. Die Auflösung kann erst drei Monate nachher 
erfolgen. 
Zweit er Abschnitt. 
ie inneren Verwaltungs= und Geschäfts-Einrichtungen. 
Titel IV. Die Generalversammlung. 
K. 25. 
Vorbehaltlich der in dem F. 24. enthaltenen Bestimmung nehmen nur die 
Besitzer der Aktien, die den Besitz derselben in den Büchern der Gesellschaft 
haben eintragen lassen, Theil an der Generalversammlung. Auch ist zu dem 
Ende erforderlich, daß die Einschreibung vor dem Datum der Einberufung der 
Generalversammlung stattgefunden habe. 
Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt auf schriftliche Anmeldung bei 
dem Verwaltungsausschusse entweder gegen Ponzeigung der Aktien oder eines 
dem Verwaltungsausschusse als genügend erscheinenden Zeugnisses über den 
Besitz derselben. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3834.) 99 Ueber
	        
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