Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Titel V. Der Verwaltungsausschuß. 
g. 35. 
Der Verwaltungsausschuß wird von den Aktionairen gewaͤhlt; derselbe 
besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens je drei * Wohnsitz in 
Coͤln und Crefeld haben muͤssen. 
K. 36. 
Aus dem Verwaltungsausschusse tritt jahrlich der dritete Theil der Mit- 
glieder aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt. 
S. 37. 
Der Verwaltungsausschuß erwählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor- 
sitenden und dessen Stellvertreter, die ihr Domizil beide in Cöln baben müssen. 
g. 36. 
Auf die Mitglieder des von der Generalversammlung zum erstenmale zu 
wählenden Verwalkungsausschusses sollen die Vorschriften des H. 36. erst, 
nachdem sie drei Jahre im Amte gewesen, ihre Anwendung finden. 
g. 39. 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses muͤssen fuͤnf Aktien besitzen 
oder erwerben, welche waͤhrend der Amtsdauer bei der Kasse der Gesellschaft 
hinterlegt und außer Kurs gesetzt werden. 
F. 40. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt in der 
Generalversammlung der Aktionaire. Wenn in irgend einer Weise die Stelle 
eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf der 
Amtsdauer erledigt wird, so ersetzt die nächste Generalversammlung diese Stelle 
durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen. 
C. 41.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.