Titel V. Der Verwaltungsausschuß.
g. 35.
Der Verwaltungsausschuß wird von den Aktionairen gewaͤhlt; derselbe
besteht aus neun Mitgliedern, von denen wenigstens je drei * Wohnsitz in
Coͤln und Crefeld haben muͤssen.
K. 36.
Aus dem Verwaltungsausschusse tritt jahrlich der dritete Theil der Mit-
glieder aus und wird durch eine neue Wahl ersetzt.
S. 37.
Der Verwaltungsausschuß erwählt jährlich aus seiner Mitte einen Vor-
sitenden und dessen Stellvertreter, die ihr Domizil beide in Cöln baben müssen.
g. 36.
Auf die Mitglieder des von der Generalversammlung zum erstenmale zu
wählenden Verwalkungsausschusses sollen die Vorschriften des H. 36. erst,
nachdem sie drei Jahre im Amte gewesen, ihre Anwendung finden.
g. 39.
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses muͤssen fuͤnf Aktien besitzen
oder erwerben, welche waͤhrend der Amtsdauer bei der Kasse der Gesellschaft
hinterlegt und außer Kurs gesetzt werden.
F. 40.
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses erfolgt in der
Generalversammlung der Aktionaire. Wenn in irgend einer Weise die Stelle
eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses vor dem regelmäßigen Ablauf der
Amtsdauer erledigt wird, so ersetzt die nächste Generalversammlung diese Stelle
durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
C. 41.