Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

F. 41. 
Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden durch den Vorsitzen- 
den oder in dessen Abwesenheit durch seinen Stelloertreter anberaumt, entweder 
wenn er die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn dieselbe von wenig- 
stens drei Mitgliedern schriftlich verlangt wird. Die Berufung erfolgt minde- 
stens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt. In dem Berufungs- 
schreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemeinen angegeben 
werden. 
S. 42. 
Zur Fassung gülliger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder an- 
wesend sein. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit der An- 
wesenden gefaßt. Ist nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
F. 43. 
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungsausschusses wird Protokoll ge- 
führt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mitgliedern 
zu unterschreiben ist. 
- 
Dem Verwaltungsausschusse liegt die Wahrung der Rechte und In- 
teressen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange dem Staate und dem Pu- 
blikum gegenüber ob; er besorgt die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens, 
den Bau und Betrieb der Bahn nach den in dem gegenwärtigen Statut dar- 
über festgesetzten Normen. 
K. 45. 
Der Verwaltungsausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats- 
regierung abzuschließenden Vertrages, die Verwaltung der Bahn und alle nach 
Inhalt des gegenwärtigen Statuts in Betreff des Baues und des Betriebs 
derselben ihm, dem Verwaltungsausschusse, zustehenden Rechte, mit Ausnahme 
der sogleich zu nennenden, auf eine von dem Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten einzusetzende Oirektion, deren Sitz und Firma von dem- 
selben Ministerium besiiummt wird, zu übertragen. Folgende Rechte jedoch müssen 
dabei unbedingt dem Verwaltungsausschusse vorbehalten bleiben: 
(Nr 3834 a) vor
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.