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(Tr. 3695.) Allerhöchster Erlaß vom 14. Februar 1853., betreffend die Ausdehnung des
Breslau-Schweidnitz-Freib Eisenbahn-Unternehmens auf die Anlage
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und Benutzung einer Eisenbahn von Schweidnitz nach Reichenbach.
A.“ den Bericht des Staatsministeriums vom 6. d. M. will Ich dem Vor-
haben der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft, ihr Unterneh-
men auf die Anlage und Benutzung einer Eisenbahn von Schweidnitz nach Rei-
chenbach #m Anschlusse an die von Königszelt nach Schweidnitz führende Sei-
tenbahn auszudehnen, Meine landesherrliche Genehmigung hiedurch ertheilen.
Zugleich besiimme Ich, daß die in dem Gesetze über die Ellenbah--Unrerneh-
mungen vom 3. November 1838. (Gesetz-Sammlung für 1338. Seite 505.)
ergangenen allgemeinen Vorschriften, namentlich diejenigen über die Expropria-
tion, sowie die Verordnung vom 21. Dezember 1840., die bei dem Bau von
Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter betreffend (Gesetz-Sammlung für 1847.
S. 21.), auf die neue Aulege Anwendung finden sollen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 14. Februar 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
An das Staatsministerium.
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