Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

a) vor dem Beginne des Bahnbaues isi die Zustimmung desselben in Be- 
treff der Richtung der Bahnlinie, bevor für die letztere die Genehmigung 
des Königlichen Handelsministeriums nachgesucht wird (Gesetz vom 
3. November 1838. F. 4.), sowie aller für Rechnung der Gesellschaft 
auszuführenden Bauten einzuholen; über letztere sind ihm deshalb die 
betreffenden Pläne, Zeichnungen und Kostenanschläge von der Direktion 
rechtzeitig vorzulegen; 
b) wenn die Güter= oder Personenbeförderung auf der Bahn ganz oder 
theilweise der Aachen-Düsseldorfer oder der Ruhrort-Crefeld-Kreis Glad- 
bacher Eisenbahngesellschaft gegen Entrichtung eines Bahngeldes über- 
lassen, wenn mit den genannken Gesellschaften Verträge wegen gemein- 
schaftlicher Benutzung geschlossen werden sollen (§. 3.), so isi dazu die 
Zustimmung des Verwaltungsausschusses erforderlich; 
der Beschluß über die im F. 11. Nr. 3. erwähnte Tantieme bleibt dem 
Verwaltungsausschusse allein vorbehalten; auch kann ohne seine Zuslim- 
mung dem Reservefonds kein höherer, als der im F. 11. Nr. 2. bezeichnete 
Betrag (Ein Prozent des Anlagekapitals) aus dem jährlichen Errage 
des Unternehmens zugewiesen, und eben so wenig ohne seine Zustimmung 
der zur jährlichen Ausloosung von Aktien bestimmte Betrag G. 15.) er- 
höhr werden, oder die Ausloosung der Aktien vor dem im F. 16. be- 
siimmten Zeitpunkt beginnen; 
d) bei Feststellung und Abänderung des Fahrplanes und des Tarifs ist der 
Verwaltungsausschuß mit seinem Gutachten zu hören und, dringend eilige 
Fälle ausgenommen, ist seine abweichende Ansicht von der Direktion dem 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Entschei- 
dung einzureichen; soll aber der Tarif für Personen oder Bürer, oder 
für einzelne Klassen derselben nach Sätzen, die geringer sind, als die 
jedesmal entsprechenden Tarifsätze der Aachen-Düsseldorfer Bahn, normirt 
eis so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungsausschusses erfor- 
derlich. 
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Titel VI. Verhältnisse der Gesellschaft zur Staatsregierung. 
F. 46. 
Die Verhäl'nisse der Gesellschaff zum Staate werden durch die ihr zu 
errheilende Allerhöchste Konzession und durch das Gesetz über die Eisenbahn- 
Unternehmungen vom 3. November 1838. und durch das Gesetz über die Aktien- 
Gesellschaften vom 9. November 1843. bestimmt. 
F. 47. 
Oie Gesellschaft ist verpflichtet, nach dem Verlangen der Militairverwal= 
tung
	        
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