Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 730 — 
in welchen Faͤllen und bis zu welcher Hoͤhe diese Kaution zu leisten 
und wieder zu ergaͤnzen ist, 
un 
welche Bedingungen uͤber deren Haftbarkeit in das Kautions-Instru- 
ment aufzunehmen sind, 
werden durch ein von dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Ar- 
beiten zu erlassendes Reglement getroffen. 
S. 6. 
Das zu erlassende Reglement (V. 5.) wird diejenigen Kontrolen vor- 
schreiben, denen die konzessionirten Personen (§. 1.) rücksichtlich ihrer Geschäfts- 
führung unterworfen sind. 
K. 7. 
Die Ertheilung der Konzession an Agenten auswärtiger Auswanderungs- 
Unternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß des Mini- 
sters für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten zur Bestellung von Agenren 
in Unseren Staaten erhalten haben (Allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 
17. Januar 1845. F. 18.). 
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten kann die 
Ertheilung dieser Erlaubniß von der vorgängigen Bestellung einer Kaution 
abhängig machen, auch kann die Erlaubniß von ihm jederzeit widerrufen werden. 
F. 8. 
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme der 
gewerblichen Konzessionen und das dabei zu beobachtende Verfahren (Allge- 
meine Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845., S. 71—14.) finden auch 
auf die, nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes zu ertheilenden Konzessionen 
Anwendung. 
g. 9. 
Die Konzessionen der Agenten und Unteragenten erlöschen, wenn die 
Vollmacht von dem Machtgeber zurückgenommen ist, oder wenn die dem 
Vollmachtgeber ertheilte Konzession (G. 1.) oder Erlaubniß G. 7.) außer 
Kraft tritt. 
F. 10. 
Wer ohne Konzession (F. 1.) Verträge mit Auswanderern zum Zwecke 
deren Beförderung nach außerdeutschen Ländern abschließt oder vermittelt, oder 
wer ohne Konzession seine Vermittelung zur Abschließung solcher Vertrage 
oder die Ertheilung von Auskunft über die Beförderung von Auswanderern 
anbietet, hat Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu 
drei Monaten verwirkt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Potsdam, den 7. Mai 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. 
v. Bodelschwingh. v. Bonin. 
(XNr. 3836.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.