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in welchen Faͤllen und bis zu welcher Hoͤhe diese Kaution zu leisten
und wieder zu ergaͤnzen ist,
un
welche Bedingungen uͤber deren Haftbarkeit in das Kautions-Instru-
ment aufzunehmen sind,
werden durch ein von dem Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Ar-
beiten zu erlassendes Reglement getroffen.
S. 6.
Das zu erlassende Reglement (V. 5.) wird diejenigen Kontrolen vor-
schreiben, denen die konzessionirten Personen (§. 1.) rücksichtlich ihrer Geschäfts-
führung unterworfen sind.
K. 7.
Die Ertheilung der Konzession an Agenten auswärtiger Auswanderungs-
Unternehmer ist nur zulässig, wenn die Unternehmer die Erlaubniß des Mini-
sters für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten zur Bestellung von Agenren
in Unseren Staaten erhalten haben (Allgemeine Gewerbe-Ordnung vom
17. Januar 1845. F. 18.).
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten kann die
Ertheilung dieser Erlaubniß von der vorgängigen Bestellung einer Kaution
abhängig machen, auch kann die Erlaubniß von ihm jederzeit widerrufen werden.
F. 8.
Die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über die Zurücknahme der
gewerblichen Konzessionen und das dabei zu beobachtende Verfahren (Allge-
meine Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845., S. 71—14.) finden auch
auf die, nach Inhalt des gegenwärtigen Gesetzes zu ertheilenden Konzessionen
Anwendung.
g. 9.
Die Konzessionen der Agenten und Unteragenten erlöschen, wenn die
Vollmacht von dem Machtgeber zurückgenommen ist, oder wenn die dem
Vollmachtgeber ertheilte Konzession (G. 1.) oder Erlaubniß G. 7.) außer
Kraft tritt.
F. 10.
Wer ohne Konzession (F. 1.) Verträge mit Auswanderern zum Zwecke
deren Beförderung nach außerdeutschen Ländern abschließt oder vermittelt, oder
wer ohne Konzession seine Vermittelung zur Abschließung solcher Vertrage
oder die Ertheilung von Auskunft über die Beförderung von Auswanderern
anbietet, hat Geldbuße bis zu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu
drei Monaten verwirkt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 7. Mai 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(XNr. 3836.)