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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 50. —
(Nr. 3837.) Allerhöchster Erlaß vom 6. August 1853., betreffend die Bewilligung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von
Nakel im Kreise Wirsitz bis an die Kreisgrenze in der Richtung auf
Vandsburg.
N. Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Chaussee von Nakel, im Kreise Wirsitz des Ngierungsbehirks Bromberg, über
Mrotzen bis an die Kreisgrenze in der Richtung auf Vandsburg genehmigt
habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der
Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der
Chausseebau= und Unterhaltungs-Makerialien nach Maaßgabe der für die
Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung
kommen sollen. Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme
der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Er-
hebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-
Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demsel-
ben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die
Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen
der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 6. August 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
Jahrgang 1853. (Nr. 3837—3838.) 102 (Nr. 3838.)
Ausgegeben zu Berlin den 21. September 1853.