Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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K. 3. 
Die Beschaffung dieses Kapitrals von 800,000 Rehlrn. erfolgt durch Aus- 
abe von 8000 Stack Prioritäts-Obligationen, jede über Einhundert Thaler 
autend. Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission, sowie 
Verzinsung und Amortisarion dieser Obligationen erfolgt, werden durch ein 
besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 
g. 4 
Die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft übernimmt 
von jetzt ab die Verpflichtung: 
a) in den Tarifen, sowohl für den Personen= als den Vieh= und Güter- 
verkehr, ohne ministerielle Genehmigung keine Aenderungen vorzunehmen; 
b) vor definitiver Feststellung und Anweisung der Dividenden stets den Nach- 
weis vorzulegen, daß solche den gesetzlichen und starutengemaäßen Bestim- 
mungen entsprechend bemessen seien; 
c) dem Königlichen Handelsministerium sowohl die Festsetzung der Fahr- 
plaͤne, als der Fahrgeschwindigkeiten zu überlassen. 
S. 5. 
Ebenso verpflichtet sich die Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn- 
Gesellschaft, auf Verstärkung des Reserve= und Erneuerungsfonds Be- 
dacht zu nehmen und wegen aller Verausgabungen aus demselben nach einem 
von dem Handelsministerium zu genehmigenden Fe lattoe zu verfahren. 
In diesen Reserve= und Erneuerungsfonds muß die Gesellschaft vom 
Jahre 1852. ab jährlich und so lange bis derselbe die Höhe von 300,000 Rehlrn. 
erreicht, entweder Ein Prozent des gesammten Anlagekapitals, einschließlich 
der Anleihen, oder aber doch soviel zurücklegen, daß der Kapitalbestand des 
Fonds gegen den Abschluß des vorhergehenden Jahres bis einschließlich 1857. 
um mindestens Zehntausend Thaler und späler um mindestens Funfzehntausend 
Thaler erhöht wird. Die Einlegung eines geringeren Beitrags ist nur unter 
spezieller Genehmigung des Handelsministeriums gestattet. Sobald der Reserve- 
und Erneuerungsfonds die Summe von 300,000 Rehlrn. erreicht hat, bedarf 
es nur insoweil eines ferneren jährlichen Beitrages zu demselben, als zur Er- 
haltung des erwähnten Maximalbestandes erfarberlich ist. 
Die auf die §. 4. und 5. bezüglichen Bestimmungen sowohl des Haupt- 
Statuts vom 16. März 1842., als der bereits Allerhöchst bestätigten Statuten- 
Nachträge gelten daher in dieser Weise für ergänzt resp. abgeändert. 
  
(Nr. 3696—3697.) (Nr. 3697.)
	        
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