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c) der zur Amortisation des Anlagekapitals zu verwendende Betrag (F. 16.
des Vertrags)
abgezogen werden.
g. 12.
Zur Vermeidung einer Lerennten Betriebsrechnung wird fesigesetzt, daß
die Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der
Oberschlesischen Eisenbahn, mit Ausschluß der mit Pferden zu betreibenden
Zweigbahnen in den Oberschlesischen Bergwerks= und Hüttenrevieren, für welche
diese Ausgaben besonders berechnet und aufgebracht werden, in folgender Weise
partizipirt:
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der
Bahnläne
b) an den osten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen
Ausgaben;
c) an Kosten für die Transportverwaltung und zwar an denen der
Betriebs = Ausgabetitel Nr. 23. u. 24. nach Verhäleniß der Wagen-
Achsmeilen und an denen aller übrigen Titel 14. bis incl. 37. nach
Verhälmiß der durchlaufenen Lokomotiven= und Wagenachsmeilen.
*
Zum Reserve= und Erneuerungsfonds der Breslau-Posen-Glogauer Eisen-
bahn werden jährlich mindestens ein halbes Prozent des Anlagekapitals zurück-
elegt. Unter Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums ist die Eisen-
hahn esellschaft berechtigt, diesen Jahresbeitrag zu erhöhen. Wenn der Reserve-
und Erneuerungsfonds den Betrag von fünf Prozent des Anlagekapitals erreicht
hat, braucht er blos auf dieser Höhe erhalten g werden. Die Verwaltung
und Verwendung des Reservefonds wird nach Maaßgabe des für die Ver-
waltung und Verwendung des Reservefonds der Oberschlesischen Eisenbahnge-
sellschaft bestehenden besonderen Regulatios geordner.
S. 14.
Die Administration der Breslau-Posen -Glogauer Eisenbahn gehr nur
zugleich mit der der Oberschlesischen Eisenbahn auf den Staat über, also nur
in dem Falle, wenn der Staat nach F. 22. des Zweiten Nachtrags zum Sta#ur
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf die Administration der Oberschle-
sischen Eisenbahn Anspruch har.
g. 15.
Das Eigenthum der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn geht künftig
u derselben Jeit auf den Staat über, wie die Bahn von Vreslau bis
erun.
. 10.