Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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c) der zur Amortisation des Anlagekapitals zu verwendende Betrag (F. 16. 
des Vertrags) 
abgezogen werden. 
g. 12. 
Zur Vermeidung einer Lerennten Betriebsrechnung wird fesigesetzt, daß 
die Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn an sämmtlichen Betriebsausgaben der 
Oberschlesischen Eisenbahn, mit Ausschluß der mit Pferden zu betreibenden 
Zweigbahnen in den Oberschlesischen Bergwerks= und Hüttenrevieren, für welche 
diese Ausgaben besonders berechnet und aufgebracht werden, in folgender Weise 
partizipirt: 
a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der 
Bahnläne 
b) an den osten für die Bahnverwaltung nach Maaßgabe der wirklichen 
Ausgaben; 
c) an Kosten für die Transportverwaltung und zwar an denen der 
Betriebs = Ausgabetitel Nr. 23. u. 24. nach Verhäleniß der Wagen- 
Achsmeilen und an denen aller übrigen Titel 14. bis incl. 37. nach 
Verhälmiß der durchlaufenen Lokomotiven= und Wagenachsmeilen. 
* 
Zum Reserve= und Erneuerungsfonds der Breslau-Posen-Glogauer Eisen- 
bahn werden jährlich mindestens ein halbes Prozent des Anlagekapitals zurück- 
elegt. Unter Genehmigung des Königlichen Handelsministeriums ist die Eisen- 
hahn esellschaft berechtigt, diesen Jahresbeitrag zu erhöhen. Wenn der Reserve- 
und Erneuerungsfonds den Betrag von fünf Prozent des Anlagekapitals erreicht 
hat, braucht er blos auf dieser Höhe erhalten g werden. Die Verwaltung 
und Verwendung des Reservefonds wird nach Maaßgabe des für die Ver- 
waltung und Verwendung des Reservefonds der Oberschlesischen Eisenbahnge- 
sellschaft bestehenden besonderen Regulatios geordner. 
S. 14. 
Die Administration der Breslau-Posen -Glogauer Eisenbahn gehr nur 
zugleich mit der der Oberschlesischen Eisenbahn auf den Staat über, also nur 
in dem Falle, wenn der Staat nach F. 22. des Zweiten Nachtrags zum Sta#ur 
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf die Administration der Oberschle- 
sischen Eisenbahn Anspruch har. 
g. 15. 
Das Eigenthum der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn geht künftig 
u derselben Jeit auf den Staat über, wie die Bahn von Vreslau bis 
erun. 
. 10.
	        
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