Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

(Nr. 3839.) Privilegium wegen Ausgabe von acht Millionen drei und ein halbprozentiger 
Prioritats-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft Behufs 
des Baues der Breslau-Posen-Glogauer Eisenbahn. Vom 20. August 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1c. 
Nachdem von Seiten der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft auf 
Grund des von der Generalversammlung am 26. Juli 1853. gefaßten Be- 
schlusses, sowie des hierüber abgeschlossenen Vertrages vom 28. Juli 1853. 
wegen Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Va einer Eisenbahn von 
Breslau nach Posen zur Verbindung mit der Stargard-Posener Eisenbahn, 
sowie auf den Bau einer von Lissa nach Glogau zum Anschluß an die Nie- 
derschlesische Zweigbahn zu führenden Flügelbahn darauf angetragen worden, 
ihr zu diesem Zwecke die Aufnahme einer Anleihe von acht Millionen Thalern 
egen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener 
Päoritchs-Obligackonen zu gestatten und Wir zum Bau jener Eisenbahnen, 
sowie zu dem deshalb geschlossenen Vertrage, unter dem heutigen Tage Unsere 
Genehmigung ertheilt haben, so wollen Wir in Berücksichtigung der Gemein- 
nützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 
17. Januar 1833. durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter 
Obligationen unter nachstehenden Bedingungen genehmigen. 
KS. 1. 
Die Beschaffung des vorläufig auf acht Millionen Thaler festgestellten 
Anlagefapitals zum Bau der Bahn von Breslau über Lissa nach Posen und 
von Lissa nach Glogau enfalge durch Ausgabe von 29,000 Stück Prioriräts- 
Obligationen, von denen 3000 Stück jede über 1000 Rthlr. von Nr. 1. bis 
3000, 6000 Stück jede über 500 Rthlr. von Nr. 1. bis 6000, und 20,000 Stück 
jede über 100 Rthlr. von Nr. 1. bis 20,000 lautend, unter Bezeichnung: 
„Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft Litt. E.“ 
nach dem anliegenden Schema l. stempelfrei ausgefertigt werden. 
Jeder Obligation werden Jiuskupons auf zehn Jahre und ein Talon 
„zur Erhebung fernerer Kupons nach den anliegenden Schemas ll. und III. 
beigegeben. 
Diese Kupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge beson- 
derer Bekanntmachungen erneuert. Die Prioritäts-Obligationen werden von 
zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, dem Hauptrendanten und den drei 
Depositarlen der Centralkasse, die Zinskupons und Talons von zwei Mitglie- 
dern des Verwaltungsrathes und dem Hauptrendanten unterzeichnet. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
Jahrgang 1853. (Nr. 3839.) 103 g. 2.
	        
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