Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Zuruͤckzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Ok- 
tober jeden Jahres, von dem Jahre an, in welchem die Betriebseinnahme die 
dazu erforderliche Hoͤhe erreicht. 
Es bleibt jedoch der Gesellschaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu 
verstärken und so die Tilgung der Prioritaͤts-Obligationen zu beschleunigen. 
Auch steht der Gesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations- 
Verfahrens saͤmmtliche alsdann noch vorhandene Prioritaͤts-Obligationen durch 
die oͤffentlichen Blaͤtter zu kuͤndigen und durch Zahlung des Nennwerthes 
einzuloͤsen. 
In beiden Faͤllen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, 
sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Fest- 
stellung der Kuͤndigungsfrist und der Ruͤckzahlungstermin uͤberlassen. 
Ueber die geschehene Amortisation wird dem fuͤr das Eisenbahn- Unter- 
nehmen bestellten Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt. 
g. 5. 
Die Inhaber der Prioritaͤts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbetraͤge anders, als nach Maaßgabe des im 
§. 4. gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn der Transporrbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
ganz aufhört; 
c) wenn gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution voll- 
streckt wird; 
d) wenn Umslände eintreten, die einen Gläubiger nach allgemeinen gesetzli- 
chen Grundsätzen berechtigen würden, einen Arrestschlag gegen die Ge- 
sellschaft zu begründen; 
e) wenn die im F. 4. festgesetzte Amorisation nicht eingehalten wird. 
In den Fällen zu a. bis d. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle ein- 
tritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a., bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu D., bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c., bis zum Ablaufe eines Jahres nach Aufhebung der Exekution, 
zu d., bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände aufgehört 
haben. 
In dem sub e. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
(Nr. 3839.) 103 Ge-
	        
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