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(Nr. 3842.) Allerhoͤchster Erlaß vom 15. August 1853., betreffend die Verleihung der fis-
kalischen Vorrechte 2c. zum chausseemäßigen Ausbau der Straße von der
Posen-Cüstriner Kunststraße bei Gorzyn im Kreise Birnbaum über Betsche
und Meseritz bis an die Grenze des Frankfurter Regierungsbezirks in der
Richtung auf Zielenzig.
N.s##en Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von einer Akkien-
gesellschaft beschlossenen chausseemäßigen Ausbau der Straße von der Posen-
Cüstriner Kunststraße bei Gorzyn im Kreise Birnbaum, über Betsche und Me-
seritz bis an die Grenze des Frankfurter Regierungsbezirks in der Richtung auf
Zielenzig genehmigt habe, bestimme Ich bierdurch, daß das Expropriationsrecht
für die zu der Chaussee erforderlichen Grundsiücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Materlalien, nach Maaßgabe
der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur
Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich der zu diesem Behuf zusam-
mengetretenen Aktiengesellschaft gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen
Umterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach
den Bestimmungen des für die Staaks-Chausseen jedesmal gelrenden Chaussee-
geld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die
Befreiungen, sowie der sonsiigen die Erbebung betreffenden zusätzlichen Vor-
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Putbus, den 15. August 1853.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
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