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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 52. —
(Nr. 3846.) Verordnung uͤber einige Aenderungen und Ergaͤnzungen des Reglements fuͤr
die Feuersozietaͤt der landschaftlich nicht assoziationsfaͤhigen laͤndlichen
Grundbesitzer im Regierungsbezirke Koͤnigsberg mit Einschluß des zum
Mohrunger landschaftlichen Departement gehoͤrigen Theils des Marien-
werderschen Regierungsbezirks vom 30. Dezember 1837. und der Zusatz-
Verordnung vom 15. Juni 1844. Vom 22. August 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem in Folge des Zusatzes zum §. 35. des Reglements für die
Feuersozietät der landschaftlich nicht assoziationsfahigen Grundbestger im Regie-
rungsbezirke Königsberg mit Einschluß des zum Mohrunger landschaftlichen
Departement gehörigen Theils des Marienwerderschen Regierungsbezirks vom
30. Dezember 1837. in der Verordnung vom 15. Juni 1844. (Gesetz-Samm-
lung Seite 241.) eine neue Reglements-Revision mit Zuziehung von Deputirten
der betheiligten Grundbesitzer stattgefunden hat, auch die Provinziallandtags=
Versammlung der Provinz Preußen darüber gehbrt worden, verordnen Wir
auf den Antrag Unseres Minifers des Innern in Abänderung und zur Er-
gänzung des gedachten Reglements und der Verordnung vom 15. Juni 1844.,
was folgt:
Zum F. 7. des Reglements.
Ziegelscheunen sind gleich den Jiegelöfen von der Versicherung ausge-
lossen.
Zum g. 16.
Nur Windmuͤhlen duͤrfen nicht hoͤher, als zu zwei Drittheilen ihres
attestirten Werthes zur Versicherung angenommen werden, andere Mühlen da-
gegen werden den übrigen Gebäuden gleichgestellt.
Jchrzang 1853. (Ne. 3846.) 105
Zum
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1853.