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Zum g. 22. des Reglements.
Die foͤrmliche Taxe ist von den Schiedsrichtern mit Zuziehung eines
Maurer= oder Zimmermeisters oder eines anderen geeigneten Sachver-
stan digen aufzunehmen.
Zum FS. 29.
Für Windmühlen ist künftig vom 1. Januar 1854. ab Ein Prozent der
Versicherungssumme an ordentlichen Beiträgen jährlich zu entrichten. Müheen-
besitzer, die sich diesem erhöheten Beitrage nicht unrerwerfen wollen, können aus
der Sozietät mit der Windmühle austreten, in welchem Falle sie mit ihren
Wohn= und Wirthschaftsgebäuden nur alsdann, wenn die Mühle isolirt liegt,
in der Sozietät verbleiben dürfen.
Zum S. 30.
Wenn in einem Jahre die ordentlichen Beiträge zur Erfüllung der der
Sozietät obliegenden Verpflichtungen nicht hinreichen, so sfind zunächg die in
diesem Jahre aufkommenden Zinsen des aus den Fundations-Beiträgen und
deren Zinsen gebildeten Kapitals zur Deckung des Bedürfnisses zu verwenden.
Zum Zusatze zu F. 35.
Nach Ablauf von fünf Jahren, also nach der Rechnungslegung für das
Jahr 1857., insofern nicht früher dazu Veranlassung vorhanden ist, soll eine
neue Revision des Reglements vorgenommen, und die Frage über ein Zusam-
mentreten der Feuersozietäten der landschaftlich nicht assoziationsfähigen Grund-
besitzer in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen von Neuem in
Berathung gezogen werden.
Zum S. 43.b.
Diejenigen, welche Wiederherstellung ihrer beim Löschen des Feuers ge-
brauchten und beschädigten Druckspritzen auf Kosten der Sozietät verlangen
wollen, müssen die Beschädigung sofort nach der Dämpfung des Feuers auf
der Brandstelle oder, wenn sich dieselbe erst auf der Rückfahrt ereignet hat,
spattestens innerhalb acht Tagen dem Ortsvorstande oder Feuerlösch-Kommissa-
rius anzeigen. Die Ortsvorstände oder Feuerlösch-Kommissarien sind verpflich-
tet, die angezeigte Beschadigung zu besichtigen und über den Befund eine glaub-
hafte Bescheimigung auszustellen.
Zum Zusatze zu F. 64. b.
Eine Verlängerung der im Zusatze zu K. 64. b. bestimmten Retablissements=
Frist