Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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ir. 3847.) Verordnung uͤber einige Aenderungen des Reglements fuͤr die Feuersozietaͤt der 
saͤmmtlichen Staͤdte des Regierungsbezirks Gumbinnen vom 29. April 
1838. und der Jusatz-Verordnung vom 14. November 1845. Vom 
22. August 1853. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem in Folge des Zusatzes zum §F. 40. des Reglements für die 
Feuersozietät der sämmtlichen Staädte des Regierungsbezirks Gumbinnen vom 
29. April 1838. in der Verordnung vom 14. November 1845. (Gesetz-Samm- 
lung Eiue 740.) eine neue Reglements-Reoiston mit Zuziehung von Deputirten 
der betheiligten Stadte stattgefunden hat, auch die Provinziallandtags = Ver- 
sammlung der Provinz Preußen darüber gehört worden, verordnen Wir auf 
den Antrag Unseres Ministers des Innern unter Aufhebung der entgegenstehen- 
den Bestimmungen des Reglements und der Verordnung vom 14. November 
1845. Folgendes: 
Zu den G. 19. und 70. des Reglements. 
Für Gebäude, welche im ersten Semester eingegangen sind und im Ka- 
taster gelöscht werden müssen, oder welche im ersten Semester gänzlich abge- 
brannt sind und von deren Wiederherstellung dispensirt wird, sollen vom künf- 
tigen Jahre ab die Beiträge nicht für das ganze laufende Jahr, sondern nur 
für das erste Semester verlangt werden. 
Zum S. 35. 
Apotheken mit massiven Umfassungswänden und massiver oder Metall- 
bedachung, in denen sich das Laboratorium in gewölbtem Kellerraume befindet 
und nur zu JZwecken des Apothekers, nicht aber zur Anfertigung chemischer 
Präparate gebraucht wird, sind in die zweite Klasse einzusch#tzen, wenn die 
Fuersezietch-Direftion und die Rechnungs-Revisoren keine Bedenken dagegen 
aben. 
Zum Zusatze zu F. 40. 
Nach Verlauf von fünf Jahren, wenn die Verhältnisse es nicht schon 
früher erforderlich machen, soll eine neue Revision des Reglements vorgenommen 
werden. 
Zum Zusatze zu F. 104. 
Für die Revision der Rechnung sollen künftig nicht zwei, sondern ker 
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