Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Deputirte, und zrar nicht, wie bisher, sondern von den zur Revision des Re- 
glements gewählten Deputirten durch Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Von dem Rechnungsrevissons-Protokoll der Revisoren wird den Magi- 
sträten eine Abschrift zur Mittheilung an die Assozlirten zugestellt, und siart des 
summarischen Inhalts der Rechnung künftig ein vollständiger Rechnungsextrakt 
durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 
Zum F. 6. des Reglements und zum Zusatze zu F. 128. 
Zäune und Bewährungen können künftig zum vollen Werthe versichert 
werden. Die massiven oder metallenen Ziune und Bewährungen sind, zur 
ersten, die aus Fachwerk oder Holz erbauten zur dritten Klasse einzuschätzen. 
Sind sie nicht versichert, so werden Beschädigungen an denselben nach dem 
Zusatze zum §. 128. der Verordnung vom 14. November 1845. vergütet. 
Gegeben Purbus, den 22. August 1853. 
(#. S.) Friedrich Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
v. Manteuffel. 
(Nr. 3847—38648.) (Nr. 3848.)
	        
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