Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Glockengießhauser und besonders gebaute Laboratorien der Apotheker, 
welche nicht allein zum Zwecke der Apotheke dienen, 
wegen allzugroßer Feuergefahrlichkeit gar nicht aufgenommen werden dürfen. 
Solche Laboratorien, die nur zum Zwecke des Apothekers dienen, können 
aufgenommen werden, jedoch nur mit einem Zuschlage von einem Sechstheil 
Prozent zu dem sonst in Anwendung kommenden Beitragssatze. 
S. 7. 
Salzkothen, Spiegelfabriken, Zuckersiedereien, Cichorienfabriken, Spinne= 
reien in Schaaf= oder Baumwolle, Ziegeleien, Aschbrennereien, Seifensiedereien, 
Branntweinbrennerei= und Brauereigebäude, worin Dampfmaschinen, und Thea- 
ter, sind zwar aufnahmefähig, jedoch nur gegen einen Zuschlag zu den nach 
Maaßgabe ihrer Bauart sonst von ihnen zu entrichtenden Klassensätzen, welcher 
vorläufig auf ein Sechstheil Prozent festgesetzt wird. 
W##nühlen werden nur mit zwei Drittheilen ihres jedesmal durch spe- 
zielle Taxe nachzuweisenden Werths aufgenommen, und haben einen Zuschlag 
von einem Drurzeil Prozent zu entrichten. 
G. 8. 
Die Bestimmungen der §. 6. und 7. beziehen sich jedoch nicht auf die 
Wohn= und Wirthschaftsgebaude der Besitzer solcher Fabriken oder Anstalten 
und ihrer Arbeiter nud Werkleute, insofern dieselben mit den vorgedachten Ge- 
bauden in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen. 
K. 9. 
Jedes Gebaude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebäude besonders versichert werden. 
Tbheilnehwer. 
g. 10. 
) Beitritts. Mit Ausnahme der in den #. 6. und 7. Hebacheen. Gebäude muß jedes 
Mrte de innerhalb der Kommunalbezirke der zum Sozietksverbande gehörigen Städre 
belegene, unbedingt aufnahmefähige Gebäude bei der Städte-Feuersozietäh ver- 
sichert werden, worauf die Magisträte von Amtswegen zu sehen und zu hal- 
ten haben. 
g. 11. 
Es ist also innerhalb dieser Begrenzung keinem Besitzer eines solchen 
Gebäudes (F. 10.) gestattet, dasselbe unversichert zu lassen, noch weniger dafür 
irgend anderswo, als bei der städtischen Feuersozietät, mit Ausnahme der im 
§. 2. erwähnten Privatvereine, Versicherung zu nehmen. 2 
F. 12.
	        
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