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Glockengießhauser und besonders gebaute Laboratorien der Apotheker,
welche nicht allein zum Zwecke der Apotheke dienen,
wegen allzugroßer Feuergefahrlichkeit gar nicht aufgenommen werden dürfen.
Solche Laboratorien, die nur zum Zwecke des Apothekers dienen, können
aufgenommen werden, jedoch nur mit einem Zuschlage von einem Sechstheil
Prozent zu dem sonst in Anwendung kommenden Beitragssatze.
S. 7.
Salzkothen, Spiegelfabriken, Zuckersiedereien, Cichorienfabriken, Spinne=
reien in Schaaf= oder Baumwolle, Ziegeleien, Aschbrennereien, Seifensiedereien,
Branntweinbrennerei= und Brauereigebäude, worin Dampfmaschinen, und Thea-
ter, sind zwar aufnahmefähig, jedoch nur gegen einen Zuschlag zu den nach
Maaßgabe ihrer Bauart sonst von ihnen zu entrichtenden Klassensätzen, welcher
vorläufig auf ein Sechstheil Prozent festgesetzt wird.
W##nühlen werden nur mit zwei Drittheilen ihres jedesmal durch spe-
zielle Taxe nachzuweisenden Werths aufgenommen, und haben einen Zuschlag
von einem Drurzeil Prozent zu entrichten.
G. 8.
Die Bestimmungen der §. 6. und 7. beziehen sich jedoch nicht auf die
Wohn= und Wirthschaftsgebaude der Besitzer solcher Fabriken oder Anstalten
und ihrer Arbeiter nud Werkleute, insofern dieselben mit den vorgedachten Ge-
bauden in keinem unmittelbaren Zusammenhange stehen.
K. 9.
Jedes Gebaude muß einzeln und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebäude besonders versichert werden.
Tbheilnehwer.
g. 10.
) Beitritts. Mit Ausnahme der in den #. 6. und 7. Hebacheen. Gebäude muß jedes
Mrte de innerhalb der Kommunalbezirke der zum Sozietksverbande gehörigen Städre
belegene, unbedingt aufnahmefähige Gebäude bei der Städte-Feuersozietäh ver-
sichert werden, worauf die Magisträte von Amtswegen zu sehen und zu hal-
ten haben.
g. 11.
Es ist also innerhalb dieser Begrenzung keinem Besitzer eines solchen
Gebäudes (F. 10.) gestattet, dasselbe unversichert zu lassen, noch weniger dafür
irgend anderswo, als bei der städtischen Feuersozietät, mit Ausnahme der im
§. 2. erwähnten Privatvereine, Versicherung zu nehmen. 2
F. 12.