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4) Zeit deb
intritt-.
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die Städte-Feuersozietätskasse und zur anderen Hälfte für den Provinzial-Land-
armenfonds eingezogen werden.
Die Soziekatsdirektion ist auch verpflichtet, den Fall zur ndheren Bestim-
mung darüber, ob Grund zur Kriminaluntersuchung wegen intendirten Betrugs
vorhanden sei, dem kompetenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen.
S. 17.
Von der Verpflichtung zur Versicherung bei dieser Sozietär bleiben die
im Gemeindebezirke der assoziirten Staädte gelegenen, dem Staate gehbrigen
Gebäude ausgeschlossen, jedoch sollen dieselben, wenn überhaupt ihre Versicherung
von der betreffenden Verwaltungsbehörde für gut befunden und von dem be-
treffenden Königlichen Ministerium nicht ein Anderes genehmigt wird, bei der
Städte-Feuersozietät versichert werden.
S. 18.
Auch steht im Uebrigen zwar Jedem frei, seine nicht aufnahmepflichtigen
Gebäude C. 10.) nach Gutbefinden irgend anderswo, als bei der Städte-Feuer-
sozietät gegen Feuersgefahr zu versichern, kein solches Gebäude aber, welches
anderswo (mit Ausnahme der im F. 2. erwähnten Privatvereine) schon ver-
sichert ist, kann bei der Städte-Feuersozietät weder ganz noch zum Theil auf-
gmenommen und kein dergleichen Gebaude, welches bei der Städte-Feuersozietät
berchs versichert ist, darf auf irgend eine andere Weise nochmals, es sei ganz
oder zum Theil, versichert werden.
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein solches Gebäude dieser Bestim-
mung entgegen noch anderswo versichert ist, so wird dasselbe nicht allein in
den Katastern der Städte-Feuersozietkkt sofort gelbscht, sondern es ist auch der
Eigenthümer im Fall eines Brandunglücks der ihm sonst aus derselben zukom-
menden Brandvergütung verlustig, ohne daß gleichwohl seine Verbindlichkeit zu
allen Feuerkassenbeiträgen bis zum Ablauf des Jahres, in welchem die Austz=
schließung erfolgt, eine Abänderung erleidet, und die Sozietätsdirektion ist über-
dies verpflichtet, den Fall zur näheren Bestimmung darüber, ob Grund zur Kri-
minaluntersuchung wegen intendirten Betruges vorhanden sei, dem kompetenten
Gerichte von Amtswegen anzuzeigen.
g. 19.
Der Eintritt in die Sozietaͤt, mit den davon abhaͤngenden rechtlichen
Wirkungen, sowie eine Erhöhung der Versicherungssumme, soweit solche zulässig
ist, findet regelmäßig, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich in Antrag gebracht
wird, jährlich zweimal, nämlich mit dem Tagesbeginn des 1. Januar und des
1. Juli jedes Jahres statt. Doch ist beides auch zu jeder andern Zeit gestatter,
wenn darum unter der aus#drücklichen Verpflichtung, den vollen Betrag der
ordentlichen sowohl als der außerordentlichen Beiträge für das laufende Halb-
jahr entrichten zu wollen, nachgesucht wird. In diesem Falle beginnt die rechr-
iche