Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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einer moͤglichst genauen und getreuen Beschreibung eines jeden einzelnen Ge- 
baͤudes, welches versichert werden soll. 
S. 24. 
Damit aber diese Beschreibungen zweckmaäßig und gleichfrmig werden, 
müssen sie nach dem hier beigefügten Schema eingerichtet, und diese Schemata 
durch den Magistrat jedem Interessenten auf Begehr in so vielen leer gelasse- 
nen und zur Ausfüllung geeigneten Exemplaren, als er bedarf, auf Kosten der 
Sozietät gratis zugestellt, oder aber danach auf Antrag des Interessenten und 
nach dessen Angaben die nöthigen Schemata durch den Magistrat ausgefüllt 
werden. 
S. 25. 
Die Beschreibung jedes Gebaudes muß in zwei Exemplaren von dem 
Besitzer in gesetzlicher Form vollzogen, diese Vollziehung von dem Magistrate 
beglaubigt und zugleich von letzterem das pflichtmäßige Attest beigefügt sein, 
daß die Beschreibung nach dem vom Magistrate eingenommenen Augenschein 
im Wesentlichen richtig sei, auch die in derselben begehrte Versicherungssumme 
den desfalls gegebenen Bestimmungen (89. 20. und 21.) nach den im F. 27. 
aufgestellten Begriffen murhmaaßlich entspreche. 
S. 26. 
Nur wenn der Mgisre dieses Attest zu ertheilen Bedenken trägt, und 
der Eigenthümer des Gebäudes auf dessen Vorhaltung die Versicherungssumme 
nicht so weit, daß demselben kein Bedenken weiter übrig bleibr, herabzusetzen 
*6 zu erhöhen gemeint ist, tritt die Nothwendigkeit einer Taxirung des Ge- 
udes ein. 
F. 27. 
In solchem Falle muß entweder von einem vereideten Baubeamten oder 
von zwei zu diesem Behufe besonders zu verpflichtenden sachversiändigen Bau- 
handwerkern mit kunstmäßiger Genauigkeit und mit Zuziehung der Orksobrigkeit 
eine förmliche Taxe zu dem Zwecke und aus dem Gesichtspunkte aufgenommen 
werden, daß dadurch mit Rücksicht auf die örtlichen Materialienpreise und bil- 
liger Berücksichtigung des geringeren Preises derlenigen Fuhren, Handreichun- 
gen und anderer, keine technische Kunstfertigkeir erfordernden baulichen Arbeiten, 
die der Eigenthümer mit seinem Hauswesen selbst bestreilen kann, der dermalige 
Werth derfenigen in dem Gebäude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeicen 
festgestellt werde, welche verbrennlich oder sonsi der Zersibrung oder Beschädi- 
ung durch Feuer ausgesetzt sind. Alles, was nicht durch Feuer verletzt werden 
ann, bleibt also dabei ausgeschlossen. Der dermalige Werth der Bauarbeiten 
ergiebt sich bei Gebäuden, die nicht mehr in völlig baulichem Zustande sind, 
dadurch, daß deren nach vorslehenden Bestimmungen festgestellter Werth in 
dem-
	        
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