Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

8) Bauliche 
Veränderungen 
während 
V 
zei 
ersicherungs. 
t. 
— 776 — 
S. 37. 
Ist der Eigenthämer mit der Bestimmung der Sozietätsdirektion zufrie- 
den, so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unter- 
werfen, so steht ihm nach seiner Wahl (F. 113.) der Weg des Rekurses oder 
die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung zu. 
K. 38. 
Die Bestimmung der Sozietatsdirektion gilt aber jedenfalls einstweilen 
dergestalt, daß ein davon abweschendes Resultat des Rekurs= oder resp. schieds- 
richterlichen Verfahrens erst von dem nächsten nach Beendigung desselben ein- 
tretenden ordentlichen Eintrittstermin ab (F. 19.) in Wirksamkeit tritt. 
g. 39. 
Der ordentliche Beitrag wird hiermit fuͤr jede Jahresrate 
in der ersten Klasse auf # Prozent, 
= zweiten = 2 - 
ritten 
= vierten - = 1# 
von der Wersicherungssumme bestimmt. 
S. 40. 
Nach fünf Jahren, wenn die Verhültnisse es nicht schon früher erfor- 
derlich machen, soll wiederholt eine allgemeine Reovision des Reglements, na- 
mentlich eine Revision der Klasseneintheilung und des Beitragsverhältnisses der 
verschiedenen Klassen vorgenommen, und hierbei insbesondere nicht nur über die 
Beibehaltung oder Abschaffung des Versicherungszwanges, sondern auch über 
die Frage von Neuem berathen werden, ob nicht die ftr jetzt ausgesetzte Ver- 
einigung mit der Feuersozierdt der Städte des Regierungsbezirks Gunbinnen 
angemessen erscheine. 
Zu den künftigen Reglementsrevisionen schickt jede assozürte Stadt einen 
von den assoziirten Hauste itzern aus deren Zahl zu wählenden Deputirten; die 
Revision erfolgt mit Zuziehung dieser Deputirten; dieselben erhalten für die 
Dauer dieses Geschäfts 2 Rthlr. Tagegelder und 15 Sgr. pro Meile Reise- 
kosten aus der Sozietätskasse. 
g. 41. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an dem Gebäude bauliche 
Veränderungen oder Anlagen gemacht werden, welche grundsätzlich die Ver- 
setzung des versicherten Gebäudes in eine andere zu höheren Beiträgen ver- 
pflichtete Klasse, oder die Entrichtung von besonderen Zuschlägen (F. 7.) nach 
sich
	        
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