sich ziehen wuͤrden, so ist der Versicherte verpflichtet, dem betreffenden Magi-
strate binnen Monatsfrist davon Anzeige zu machen und sich der aus den ge-
hofenen baulichen Veraänderungen etwa folgenden Beitragserhöhung zu unter-
werfen.
F. 42.
Wird die Anzeige nicht binnen Monatsfrist geleistet, so muß der Ver-
sicherte den vierfachen Betrag der Differenz zwischen den geringeren Beiträgen,
welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten sollen, als
Strafe zur Sozietätskasse einzahlen.
F. 43.
Dieser Strafbetrag wird von dem Anfange des Jahres an, in welchem
die Anzeige hätte gemacht werden sollen, bis zu Ende des Jahres, in welchem
dieselbe mschnäglich gemacht, oder anderweitig die Entdeckung der vorgenomme-
nen Veränderung erfolgt ist, jedoch nicht über den Zeitraum von fünf Jahren
hinaus berechnet.
S. 44.
Dagegen wird zwar die durch die Veränderung erhöhete Feuersgefahr
von der Sozietät von Anfang an mit übernommen, es muß aber, wo eine Ver-
setzung des Gebäudes in eine andere zu höheren Deiträge verpflichtete Klasse,
oder die Entrichtung besonderer Zuschläge eintritt, der höhere Beitrag vom An-
fange des Jahres an, in welchem die Veränderung stattgefunden hat, noch
außer den Strafbeiträgen (§#. 42. und 43.) geleister werden.
F. 45.
Einer formlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem bei der 9) BVrondscha-
Feuersozietca4t versicherten Gebäude durch Brand entstanden ist, bedarf es nur, Tatt.
wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebcdude nicht völlig abge-
brannt oder zerstört, also ein vollständiger Neubau nicht erforderlich ist.
F. 46.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen
Theil des von der Feuersozierät versicherten Bauwerths, welcher durch das
Feuer und bei dessen Dampfung vernichtet, und demjenigen, welcher in einem
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzustellen.
F. 47.
Es muß daher sowohl der Werth der unbeschädigt gebliebenen Theile,
Jahrgung 1853. (Nr. 3848. 107 als