Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Wege der Amortisation eingeloͤsten Obligationen sollen in Gegenwart zweier 
vereldeter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffenklichen 
Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der 
Rückforderung (F. ö.) oder Kündigung (F. 3.) außerhalb der Amortisation ein- 
gelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 10. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündige sind, 
und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blatter ungeachket nicht recht- 
zeitig zur Realisation eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von 
dem Direktorium der Breslau-Schweidnitz-Freiburger Eisenbahn-Gesellschaft all- 
jährlich einmal öffentlich aufgerufen; gehen sie aber dessen ungeachtet nicht spa- 
lestens binnen Jahresfrist nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation 
ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, 
was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Obligationen von 
dem Direktorium öffentlich bekannt zu machen ist. 
S. 11. 
Die in den §#. Z., 7., 8., 9. und 10. vorgeschriebenen öffentlichen Be- 
kann#tmachungen erfolgen durch zwei Breslauer Zeitungen, den Preußischen 
Staatsanzeiger und eine auswärtige Zeitung. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Jseggel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligationen in An- 
sehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu ge- 
ben, oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Charlottenburg, den 14. Februar 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
Jahrgang 1883. (di. a607.) *9 Schema
	        
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