Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den vorbezeichneten Fristen zu leisten, vorausgesetzt, daß dem Verungluͤckten 
nichts entgegensiebt wovon das gegenwaͤrtige Reglement spaͤtere Zahlungs- 
termine abhängig macht. Findet eine längere Verzögerung der Zahlung statt, 
so Sozietät von diesem Termine ab zu den gesetzlichen Verzugszinsen 
verpflichtet. 
g. 65a. 
Die Zahlung geschieht in der Regel an den Versicherten und darunter 
ist allemal der Eigenkhümer des versicherken Gebäudes zu verstehen, dergestalr, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherte Gebäude sieht, oder gestanden hat, durch Veräußerung, Vererbung, 
u. s. w. auf einen Andern übergeht, damit zugleich alle aus dem Versiche- 
kungsvertrage entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet 
werden. 
F. 65b. 
Die Sogzietät ist aber nicht verbunden, sich nach den Besitzveränderungen 
zu erkundigen, vielmehr zahlt sie an denjenigen Besitzer, welchen der Magistrat 
auf den Erund des Katasters als den Beschädbigten angiebt, wenn nicht ein 
Anderer dagegen Einspruch erhoben hat. 
S. 66. 
Das Interesse der hypothekarischen Gläubiger oder anderer Realberech- 
tigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sgietut beachtet, sondern 
es bleibt jenen selbst uͤberlassen, bei eingetretenem Brandunfall in Zeiten 
den Arrestschlag auf die Vergütungssumme bei dem gehörigen Richter aus- 
zuwirken. 
S. 67. 
Nur wenn und insoweit ein solcher Arrestschlag vor geschehener Auszah- 
lung der Vergütungsgelder eintritt, ist die Sozietät verbunden, die Zahlung zu 
dem gerichtlichen Depositorio zu leisten, wo dann die Interessenten das Weitere 
unter sich abzumachen haben. 
C. 68. 
Kein Realgläubiger hat aber das Recht, aus den Brandvergütungsgel- 
dern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, wenn 
und soweit dieselben in die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes ver- 
wandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzlich zu- 
lässige Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich 
sicher gestellt wird. 
F. 69. 
Stellt hingegen der Versicherte das Gebäude nicht wieder her, so hat es 
bei
	        
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