Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 784 — 
tigten zu uͤberweisen, daß letzterer sich ferner nicht mehr an die Sozietaͤt, son- 
dern nur an die Kämmerei wegen seiner Befriedigung halten, auch von der 
Kaͤmmerei bis dahin, daß seine Forderung regelmaͤßig zahlbar wird, keine Zin- 
senzahlung fordern kann. Insofern ein abgebranntes Grundstück noch vor dem 
Ablaufe der obigen Fristen auf Grund des F. 48. Tit. 8. Thl. I. des Allge- 
meinen Landrechks der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die zu demselben gehörige 
Brandschadenvergütung sofort der Kämmerei zur beliebigen Benutzung zu zahlen 
und bei der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben. 
K. 73. 
Unsere Regierung ist befugt, die Wiederherstellung eines abgebrannten 
Gebäudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen 
oder anderen höheren Racksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem 
Beschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebühre, nicht vorenthalten 
werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit derselben Wirkung 
auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau zu 
entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Bausielle zu gestatten, wenn 
keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und zugleich nachgewiesen wird, 
daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des g. 52. dieses Reglements ein 
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sei; in diesen 
letzteren Fdllen ist jedoch die Regierung an die vorgaͤn Zustimmung des Ma- 
gistrats gebunden, welcher daruͤber zur gutachtlichen laͤrung aufzufordern ist. 
S. 74. 
n 12 “**0 Die obere Leitung der Feuersozietäts-Angelegenheiten übernimmt einstweilen 
* # 4 ferner wie bisher unter der Firma: 
„Feuersozietäts-Direktion“ 
die Regierung zu Königsberg, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mu der 
speziellen Bearbeitung der Feuersozieläts-Geschäfte zu beauftragen hat. 
  
G. 75. 
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät werden ferner, wie bisher, unter 
spezieller Kontrolle der Feuersozietaäts-Oirekrion durch einen besonderen Rendanten 
verwaltet, welcher von der Feuersozietäts-Direktion anzustellen ist. 
Seine Besoldung, sowie seine Pensionirung nach den für die unmittel- 
baren Staatsdiener bestehenden Grundsätzen, erfolgt aus der Sozietätskasse. 
S. 76. 
Die Besoldung des Rendanten für die Kassenführung (G. 75.) wird auf 
Grund eines Verwaltungskosten -Etats bewilligt, welchen die Feuersozietäts= 
Direktion aufzustellen und der Oberprásident nach Prüfung durch die zur Rech- 
nungsrevision gewählten Deputirten (G. 104.) zu genehmigen hat. Zu allen 
son-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.