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tigten zu uͤberweisen, daß letzterer sich ferner nicht mehr an die Sozietaͤt, son-
dern nur an die Kämmerei wegen seiner Befriedigung halten, auch von der
Kaͤmmerei bis dahin, daß seine Forderung regelmaͤßig zahlbar wird, keine Zin-
senzahlung fordern kann. Insofern ein abgebranntes Grundstück noch vor dem
Ablaufe der obigen Fristen auf Grund des F. 48. Tit. 8. Thl. I. des Allge-
meinen Landrechks der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die zu demselben gehörige
Brandschadenvergütung sofort der Kämmerei zur beliebigen Benutzung zu zahlen
und bei der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben.
K. 73.
Unsere Regierung ist befugt, die Wiederherstellung eines abgebrannten
Gebäudes entweder überhaupt, oder auf der alten Baustelle aus polizeilichen
oder anderen höheren Racksichten zu untersagen, und in diesem Falle darf dem
Beschädigten die Vergütung, soweit sie ihm sonst gebühre, nicht vorenthalten
werden. Nicht minder bleibt der Regierung vorbehalten, mit derselben Wirkung
auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wiederaufbau zu
entbinden, oder ihm den letzteren auf einer anderen Bausielle zu gestatten, wenn
keine polizeiliche Rücksicht dem entgegensteht und zugleich nachgewiesen wird,
daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des g. 52. dieses Reglements ein
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorhanden sei; in diesen
letzteren Fdllen ist jedoch die Regierung an die vorgaͤn Zustimmung des Ma-
gistrats gebunden, welcher daruͤber zur gutachtlichen laͤrung aufzufordern ist.
S. 74.
n 12 “**0 Die obere Leitung der Feuersozietäts-Angelegenheiten übernimmt einstweilen
* # 4 ferner wie bisher unter der Firma:
„Feuersozietäts-Direktion“
die Regierung zu Königsberg, welche ein Mitglied ihres Kollegiums mu der
speziellen Bearbeitung der Feuersozieläts-Geschäfte zu beauftragen hat.
G. 75.
Die Kassengeschäfte der Feuersozietät werden ferner, wie bisher, unter
spezieller Kontrolle der Feuersozietaäts-Oirekrion durch einen besonderen Rendanten
verwaltet, welcher von der Feuersozietäts-Direktion anzustellen ist.
Seine Besoldung, sowie seine Pensionirung nach den für die unmittel-
baren Staatsdiener bestehenden Grundsätzen, erfolgt aus der Sozietätskasse.
S. 76.
Die Besoldung des Rendanten für die Kassenführung (G. 75.) wird auf
Grund eines Verwaltungskosten -Etats bewilligt, welchen die Feuersozietäts=
Direktion aufzustellen und der Oberprásident nach Prüfung durch die zur Rech-
nungsrevision gewählten Deputirten (G. 104.) zu genehmigen hat. Zu allen
son-