Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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S. 103. 
Die Feuersozietatskasse hingegen legt jährlich eine förmliche und vollstän- 
dige Rechnung ab. 
S. 104. 
Diese wird zunächst von der Sozietatsdirektion revidirt und hierauf mit 
dem Revisionsprotokoll dreien Deputirten aus der Zahl der assozürten 
Grundbesitzer zur Superreoision und Ertheilung der endlichen Decharge 
vorgelegt. Die Ernennung dieser Deputirten geschieht durch Wahl Seitens der 
zur Reglemenksrevision bestimmten Deputirren für die Zeit bis zu dem nächsten 
Zusammentritte der letztgenannten Deputirten. Für die Dauer ihres Geschäfts 
werden ihnen 2 Rthlr. Tagegelder und 15 Sgr. pro Meile Reisekosten aus 
der Sozierätskasse vergütet. Das Rechnungs-Reoisionsprotokoll der Revissons- 
deputirten wird den Magisträten abschrifrlich zur Mittheilung an die Assozürken 
ugestellt, auch ein vollständiger Rechnungsextrakt durch die Amtsblätter zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht und eine Ausfertigung dieser Bekanntmachung durch 
das Oberpräsidium der Provinz an das Ministerium des Innern eingesendet. 
S. 105. 
Die Justifikation der Kasseneinnahmen erfolgt auf nachstehende Weise: 
a) das Soll der jährlichen ordentlichen Beiträge wird durch ein auf das 
Lagerbuch gegründetes Attest der Sozietätsdirekrion, das Soll der etwa- 
nigen außerordentlichen Beiträge aber (F. 33.) durch das in beglau- 
bigter Abschrift beizufügende Ausschreiben der Direktion und die derselben 
anzuschließende Repartition belegt; 
von denjenigen Theilnehmern, welche im Laufe des Jahres eintreten und 
resp. ihre Versicherungssumme erhöhen lassen, oder welche eine nothwen- 
dige Heruntersetzung derselben erleiden (§. 19. 32. ff.), hat die Sozie- 
tätsdirektion ein besonderes Verzeichniß, oder aber ein Attest, daß Zu- 
und Abgang dieser Art nicht stattgefunden habe, zum Rechnungsbelage 
auszufertigen; 
P) etwanige außerordentliche Einnahmen müssen durch besondere Verein- 
nahmungs-Ordres der Direktion justiflzirt werden; 
wenn wider Erwarten Beiträge im Rückstande bleiben, so sind solche 
Reste durch besondere Alteste, und wenn sie gar unbeibringlich werden 
sollten, durch besondere Niederschlagungs-Ordres der Sozielatsdirektion 
nachzuweisen. 
–) 
F. 100. 
Bei der Ausgabe isi die Hauptpost „an bezahlten Brandvergütungs- 
geldern“ durch förmlich ausgefertigte Festsetzungsdekrere und resp. Jahlungs= 
Ordres der Sozictatsdirektion, imgleichen durch gehbrige Quittungen der Em- 
Ppfanger zu justifiziren. Die feststehenden Verwaltungsausgaben werden resp. 
durch die gehörig genehmigten Etats, oder besondere Anweisungen und durch 
kassenmäßige Qultrungen justifizirt. 
F. 107.
	        
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