Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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g. 122. 
Jeder in dem Regierungsbezirke Königsberg mit Richtereigenschaft ange- 
stellte Justizbeamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu 
verhandelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweit, 
als ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht 
davon disepensirt, Folge zu leisten schuldig. 
g. 123. 
Ferner soll jeder angestellte Baubeamte schuldig sein, innerhalb seines 
Geschäftskreises den Aufträgen der Sozietätsdirektion und den Requisstionen der 
Magisträte zu Tax= oder Brandschaden-Aufnahmen, oder zu den Revisionen, 
Folge zu leisten, und die vorgesetzte Regierung ihn nöthigenfalls dazu anhalten. 
K. 124. 
Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Baubeamte die reglements- 
mäßigen Diaten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem 
Wohnorte aber nur die Diaten seines Grades. 
g. 125. 
Jeder sachverstaͤndige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die Aufforderung 
der Direktion, oder des solche handelnden Magistrats, oder auch des kom- 
petenten Baubeamten, in den Tax- oder Brandschaden-Aufnahmeterminen sich 
einzufinden und als Sachverstaͤndiger zu fungiren, wofuͤr er die gesetzlichen oder 
herkoͤmmlichen Tagegelder bezieht. Leistet ein oder der andere Bauhandwerten 
einer solchen Aufforderung nicht Folge, so soll zwar an seiner Stelle ein an- 
derer Sachverständiger zugezogen werden, der ungehorsam ausgebliebene Bau- 
handwerker aber nicht nur die dadurch entstehenden Mehrkosten zahlen, sondern 
auch für allen Schaden haften, welcher durch seinen Ungehorsam etwa herbei- 
geführt werden mochte. 
S. 126. 
Jeder Magistrat ist verbunden, die im §. 24. bemerkte Ausfüllung zu 
bewirken, auch die im F. 25. vorgeschriebenen Atteste, soweit nicht in der ecke 
selbst Bedenken obwalten, auszustellen und die zu seiner desfallsigen Information 
nöthigen Lokaluntersuchungen von Amtswegen vorzunehmen. 
F. 127. 
Endlich soll auch jede bffentliche Behörde verpflichtet sein, der Sozietäts- 
direktion jede von derselben erbetene und zu ihrem C(der requirirten Behörde) 
Geschäftskreise gehörige Auskunft, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken 
entgegenstehen, zu ertheilen. 6 
F. 128.
	        
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