— 795 —
GF. 128.
Zu Prämien und Belohnungen für vorzüglich wirksam gewordene Brand= 10) prämien
hülfeleistungen, oder zum Ersatz außerordentlicher Beschädigungen, soweit hierbei und Entschtde
das gegenwämige Reglement nicht entgegensteht, soll alljährlich im Erat einen
bestimmte Summe ausgesetzt werden, über welche zu den gedachten Zwecken die wört.
Feuersozietäts-Direktion zu disponiren hat.
* Feuerspzierkte-Direkion. ist auch berechtigt, einzelnen Kommunen zur
Anschaffung von Spritzen eine Beihülfe von fünf und zwanzig Prozent der An-
schaffungskosten zu bewilligen.
Jur Vergütung der bei einem Brande entstandenen Schäden an den
öffentlichen Feuerlöschperkrden der assozürten Städte, sowie zur Vergütung von
Beschädigungen an Zaunen und anderen nicht versicherten Gegenstanden, welche
Behufs bar Löschung oder Verhinderung der Weiterverbreitung eines Brandes
auf polizeiliche Anordnung angerichret oder doch nachher als nöthig oder nützlich
für den gedachten Zweck anerkannt worden sind, soll ein Beitrag aus dem
Feuersozietätsfonds in dem Maaße geleistet werden, in welchem das Interesse
der Immobiliar-Feuersozietct nach billigem Ermessen bei der Sache mitbetheiligt
erscheint. In der Regel ist dieser Beitrag auf die Hälfte des ermittelten dies-
fälligen Schadens festzusetzen und die Direktion ermächtigt, denselben in dieser
Grenze ohne Weiteres auf den Feuersozietätsfonds anzuweisen. Sollte in
einzelnen Fällen wegen besonderer Umstände ein höherer Beitrag der Immo-
biliar-Feuersoziettt billig erscheinen, so hat die Direktion vor der Anweisung
desselben noch die Genehmigung der Deputirten der Sozietät für die Rechnungs-
revision einzuholen.
Beschädigungen an den Spritzen anderer, nicht dem Sozietätsverbande
angehdrigen Ortschaften und Besitzer werden mit dem ganzen Berrage
vergütet.
8 Alle nach dem Vorstehenden arz oder theilweise zu verguͤtenden Be-
schaͤdigungen sind jedoch innerhalb acht agen nach dem Brande bei der Orts-
behörde Behufs der Besichtigung und Feststellung zur Anzeige zu bringen.
F. 129.
Das gegenwärtige revidirte Reglement tritt vom 1. Januar 1854. ab
in die Stelle des Reglements vom 29. April 1838. (Gesetz-Sammlung pro
1838. S. 281. ff.) und der Verordnung vom 14. November 1845. (Güarre
Sammlung pro 1845. S. 742.).
Gegeben Putbus, den 22. August 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Minister des Innern:
v. Manteuffel.
(Nr. 3848. 109 Schema