Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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den Folgeordnung vom 1. Januar 1855. an innerhalb fuͤnf und dreißig Jahren 
nach Maaßgabe des fesigestellten Amortisakionsplans zu tilgen sind, durch ge- 
enwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wireung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, 
geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz= Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Putbus, den 20. August 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. Für den Minister des Innern: 
Hey sch gb v. Manteuffel. 
Schema
	        
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