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(Nr. 3851.) Konzessions= und Bestaätigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Zweigbahn
von Oberhausen über Wesel und Emmerich bis zur Niederländischen Grenze
in der Richtung auf Arnheim, von Seiten der Cöln-Mindener Eisenbahn-
Gesellschaft. Vom 1. September 1853.
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die unterm 18. Dezember 1843. (Gesetz-Sammlung 1844.
Seite 21. ff.) von Uns bestatigte Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft in den
Generalversammlungen vom 21. Juni 1851. und 25. Juni 1853. beschlossen
hat, ihr Unternehmen auf den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ober-
hausen über Wesel und Emmerich bis zur Niederländischen Grenze in der Rich-
kung auf Arnheim auf Grund des von Uns bereits genehmigten Vertrages
vom 30. Dezember 1852. (Gesetz-Sammlung 1853. Seite 255.) auszudehnen,
wollen Wir der gedachten Gesellschaft zum Bau und Betriebe der vorbezeich-
neten Eisenbahn nach Maaßgabe des Vertrages vom 30. Dezember 1852. hier-
durch die landesherrliche Konzession ertheilen, auch die anliegenden, auf Grund
-der in der Generalversammlung vom 25. Juni 1853. gefaßken Beschlüsse aus-
efertigten Zusatzbestimmungen zu den 99. 16. und 21. der Statuten für die
Eiln-Riindener Eisenbahngesellschaft hiermit bestätigen.
Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Un-
ternehmungen vom 3. November 1838. ergangenen orschriften, betreffend das
Expropriationsrecht und das Recht zur vorübergehenden Benutzung fremder Grund-
stücke, auf die vorgedachte Eisenbahnunternehmung Anwendung finden sollen.
Die gegenwärtige Konzessions= und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den
Zusatzbestimmungen zu den Gesellschaftsstatuten durch die Gesetz-Sammlung
bekannt gemacht werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenh#ndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh.
We 3851.) Zusatz-