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In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes,
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution.
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün-
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation
von diesem Kündigungerechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab
Gewanch machen, wo die Zahlung des Amorrisationsquantums hatte stattfin-
en sollen.
g. 6.
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines prokokollirenden No-
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden
Termine, zu welchem den Inhadern der Prioritäts = Obligattonen der Iutrin
gestattet ist.
S. 7.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 6. gedachten Termins bekannt ge-
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt
werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aus-
lieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden
die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem
Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Ku-
pons verwendet, sobald dieselben gi Zahlung praͤsentirt werden.
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung
einer jeden Prioritäts -Obligation mit dem 30. April des auf die Ausloosun
folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre ösfentch
bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prio-
ritats-Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und
eines protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öf-
fentlichen Blätter bekannt gemacht.
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers CG. 5.) oder
in Folge einer Kündigung C. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio-
ritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.
g. 8.
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind,
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht-
Gr. 3852, 111° zeitig