Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar 
zu a. bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes, 
zu c. bis zur Aufhebung der Exekution. 
In dem sub d. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kün- 
digungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation 
von diesem Kündigungerechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab 
Gewanch machen, wo die Zahlung des Amorrisationsquantums hatte stattfin- 
en sollen. 
g. 6. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen geschieht 
in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und eines prokokollirenden No- 
tars in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden 
Termine, zu welchem den Inhadern der Prioritäts = Obligattonen der Iutrin 
gestattet ist. 
S. 7. 
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 
vierzehn Tagen nach Abhaltung des im F. 6. gedachten Termins bekannt ge- 
macht; die Auszahlung derselben aber erfolgt in Cöln und Berlin, sowie in 
denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion hierzu bestimmt 
werden, an die Vorzeiger der betreffenden Prioritäts-Obligationen gegen Aus- 
lieferung derselben und der dazu gehörigen, nicht fälligen Zinskupons. Werden 
die Kupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem 
Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen gekürzt und zur Einlösung der Ku- 
pons verwendet, sobald dieselben gi Zahlung praͤsentirt werden. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts -Obligation mit dem 30. April des auf die Ausloosun 
folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre ösfentch 
bekannt gemacht worden ist. Die im Wege der Amortisation eingelösten Prio- 
ritats-Obligationen werden in Gegenwart zweier Mitglieder der Direktion und 
eines protokollirenden Notars verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öf- 
fentlichen Blätter bekannt gemacht. 
Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Inhabers CG. 5.) oder 
in Folge einer Kündigung C. 3.) außerhalb der Amortisation eingelösten Prio- 
ritäts-Obligationen hingegen ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt. 
g. 8. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost und gekündigt sind, 
und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht recht- 
Gr. 3852, 111° zeitig
	        
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