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Statut
für die Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und
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Erstes Kapitel.
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft.
Artikel 1.
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen
den Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von
W- daran betheiligen, durch gegenwärtige Urkunde eine Mtiengeselhchaft
errichrer.
Diese Gesellschaft erhält den Namen
„Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zinkhütten-
etrieb.“
Artikel 2.
Der Sitz dei Gesellschaft ist zu Breslau.
Artikel 3.
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt. Sie beginnt
mit dem ersten Tage des Kalendermonats, welcher auf denjenigen Monat folgt,
in dem die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung dieses
Sctatuts stattfindet. Mit dem Ablaufe dieser funfzig Jahre soll die Gesellschaft
für einen neuen Zeitraum von funfzig Jahren, und so weiter, je von funfzig
zu funfzig Jahren, stillschweigend verlängert sein und fortbestehen, wenn nicht
in den ersten sechs Monaten des funfzigsten Jahres jeder der gedachten Perioden
eine, wenigstens ein Drittel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der Aktionaire
gegen diese Verlängerung Einspruch erhoben hat.
Diese Einsprüche müssen dem fungirenden Verwaltungsrathe im Sitze der
Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich, jedoch schriftlich, zugestellt, und
Feichzeit müssen die Aktien der Opponenten bei dem Verwaltungsrathe ganen
mmpfangsbescheinigung bintergeleg werden. Vor Ablauf der letzten drei Mo-
nate des funfzigsten Jahres beruft alsdann der Verwaltungsrath eine außer-
ordentliche Generalversammlung, um sie von der Zahl der Einsprüche in Kennt-
niß zu setzen und, falls die Opponenten mindestens ein Drittel der sämmtlichen
Aktien vertreten, die Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entschei-
dung der Generalversammlung zu unterwerfen.
(Nr. 3855.) Jede