Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 819 — 
Statut 
für die Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und 
resch 6 
Erstes Kapitel. 
Bildung, Sitz und Dauer der Gesellschaft. 
Artikel 1. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zwischen 
den Unterzeichneten und allen denjenigen, welche sich durch Erwerbung von 
W- daran betheiligen, durch gegenwärtige Urkunde eine Mtiengeselhchaft 
errichrer. 
Diese Gesellschaft erhält den Namen 
„Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zinkhütten- 
etrieb.“ 
Artikel 2. 
Der Sitz dei Gesellschaft ist zu Breslau. 
Artikel 3. 
Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt. Sie beginnt 
mit dem ersten Tage des Kalendermonats, welcher auf denjenigen Monat folgt, 
in dem die amtliche Bekanntmachung der landesherrlichen Genehmigung dieses 
Sctatuts stattfindet. Mit dem Ablaufe dieser funfzig Jahre soll die Gesellschaft 
für einen neuen Zeitraum von funfzig Jahren, und so weiter, je von funfzig 
zu funfzig Jahren, stillschweigend verlängert sein und fortbestehen, wenn nicht 
in den ersten sechs Monaten des funfzigsten Jahres jeder der gedachten Perioden 
eine, wenigstens ein Drittel aller Aktien in sich vereinigende Zahl der Aktionaire 
gegen diese Verlängerung Einspruch erhoben hat. 
Diese Einsprüche müssen dem fungirenden Verwaltungsrathe im Sitze der 
Gesellschaft gerichtlich oder außergerichtlich, jedoch schriftlich, zugestellt, und 
Feichzeit müssen die Aktien der Opponenten bei dem Verwaltungsrathe ganen 
mmpfangsbescheinigung bintergeleg werden. Vor Ablauf der letzten drei Mo- 
nate des funfzigsten Jahres beruft alsdann der Verwaltungsrath eine außer- 
ordentliche Generalversammlung, um sie von der Zahl der Einsprüche in Kennt- 
niß zu setzen und, falls die Opponenten mindestens ein Drittel der sämmtlichen 
Aktien vertreten, die Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Entschei- 
dung der Generalversammlung zu unterwerfen. 
(Nr. 3855.) Jede
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.