Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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In dieser Versammlung erstatten der Verwaltungsrath und der General- 
direktor den Aktionairen Bericht uͤber die Lage der Gesellschaft. 
Die obigen und überhaupt alle von der Gesellschaft zu erlassenden Be- 
kanntmachungen geschehen: 
a) in Breslau in der Schlesischen und der Breslauer Zeitung, 
b) in Berlin in dem Staatsanzeiger und in der Vossischen und Neuen Preußi- 
schen Zeitung, 
c) in Coͤln in der Cölnischen Zeitung, 
d) in Paris im Journal des Débats und im Journal des chemins de fer. 
Geht Eines dieser Blaͤtter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt, ein 
anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Aktionaire durch 
eine Bekanntmachung in den forterscheinenden Blaͤttern davon in Kenntniß 
setzen. 
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Bestimmung über die Gesellschafts- 
blatter durch eine Verfügn abzuändern, welche in den Amtsöblättern derjeni- 
pen Regierungen zu bekhfäulichen ist, in deren Bezirken diese Blätter er- 
scheinen. 
Artikel 30. 
Die Generalversammlung kann durch Beschluß des Verwaltungsrathes 
außerordentlich zum Sitze der Gesellschaft, nach Berlin oder nach Cöln berufen 
werden. Oer Verwalungerach hat daruber zu entscheiden, ob der Gegenstand 
der Berufung in den öffentlichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll, mit 
Vorbehalt des Falls des Artikels 43. 
Jedenfalls muß die Anzeige enthalten, daß die Versammlung eine außer- 
ordentliche sei. 
Artikel 37. 
Der Präsident des Verwaltungsrathes führt den Vorsitz sowohl in den 
ordentlichen als außerordentlichen Generalversammlungen. Oie beiden stärkst- 
betheiligten Aktionaire sind Skrutatoren; im Falle ihrer Weigerung die beiden 
zunächst am stärksten Betheiligten, und so weiter bis zur Annahme. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden notariell aufgenommen 
Artikel 38. 
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe beigelegten Befugnisse wird 
derselbe gegen dritte Personen und Behörden durch ein von einem Notar auf 
den Grund der Wahlverhandlung ausgestelltes Attest darüber, aus welchen 
Personen der Verwaltungsrath in dem laufenden Jahre zusammengesetzt ist, 
egitimirt. 
Der Generaldirektor legitimirt sich durch die ihm vom Verwaltungsrathe 
zu ertheilende notarielle Vollmacht. 
Ar-
	        
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