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(Nr. 3858.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Neustektiner Kreis-
Obligationen im Betrage von 60,000 Rthirn. Vom 1. September 1833.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r2c. 2c.
Nachdem von den Neustettiner Kreisständen auf den Kreistagen vom
23. Dezember 1851. und 7. April 1852. beschlossen worden, die zur Ausfüh=
rung des Baues von Chausseen, und zwar:
1) von Tempelburg bis zur Dramburger Kreisgrenze,
2) vom Tempelburg über Bärwalde nach Bublitz,
3) von Neustettin nach Bublitz,
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf
den Antrag der gedachten Kreisstände, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber
lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis-
Obligationen zu dem Betrage von „sechszig tausend Thalern“ ausstellen zu
dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner
erwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §F. 2. des Gesetzes vom
17. Juni 1833. zur Ausstellung von Neustettiner Kreis-Obligationen zum Be-
trage von sechszig tausend Thalern, welche in 600 Apoints à 100 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom 1. Januar 1885. ab mit jährlich acht Prozent des Kapitals
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Geneh-
migung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser
Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Oritrer ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga-
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höcheigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Erdmannsdorf, den 1. September 1853.
□— Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh.
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