Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Schema. 
Görlitzer Stadt-Obligation 
      
  
Gerlitzer 
Stadt- 
  
über — — Thaler Kurant. 
D. Magistrat und die Stadtverordneten-Versammlung der Stadt Görlitz 
bekunden hiermit Kraft des landesherrlichen Privilegiums vroo 
185. (Gesetz-Sammlung de 185. Seite . ), daß der Inhaber dieser 
Obligarion die Summe on Thalern, in Worten 
. .... . . . . . Thalern Preußisch Kurant, deren Empfang sie bescheinigen, 
als die Stadtgemeinde Goͤrlitz zu fordern hat. 
Der Inhaber dieser Oblͤgation erhaͤlt alljaͤhrlich vier Prozent Zinsen, 
welche in halbjährlichen Raten n . und am . . . . ..... .. . ... 
gegen Ruͤckgabe der ausgefertigten Zinskupons in der Stadthauptkasse zu Goͤr- 
itz zu erheben sind. erden jedoch die Zinsen innerhalb fuͤnf Jahren nach 
dem im Kupon bezeichneten Zahlungstermine nicht erhoben, so verfallen sie zum 
Vortheile der Kommune Goͤrlitz. 
Die Ruͤckzahlung des Kapitals erfolgt nach Maaßgabe des umstehend 
abgedruckten, vom Staate genehmigten Amortisationsplans mittelst jährlicher 
Verloosung der Obligationen, und es steht daher den Inhabern der Obligationen 
ein Kündigungsrecht nicht zu. Den Kommunalbehörden bleibt jedoch vorbehal- 
ten, mittelst Verslärevn es Tilgungsfonds und Ausloosung einer größeren 
Summe die Schuld früher als in der in dem Amortisationsplane besimmeen 
Frist zu tilgen. 
Die Behufs der Amortisation ausgeloosten Nummern der Obligationen 
werden mindestens drei Monate vor dem Zahlungstermine durch den Staats- 
Anzeiger, durch das Amtsblatt oder den öffentlichen Anzeiger der Königlichen 
Regierungen zu Liegnitz und Frankfurt a. d. O., sowie durch das amtliche 
Görlitzer Publikationsblatt bekannt gemacht. 
Die Auszahlung dieser Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten 
Tage nach dem Nominalwerth durch die Stadthauptkasse in Görlitz an den 
Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. 
(Nr. 3859.) Mit
	        
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