Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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durch alljaͤhrliche Verwendung von 13,105 Rehlrn. und der auf die eingelösten 
Prioritäts-Obligationen fallenden Zinsen ausgeführt wird. Die Nummern der 
in einem jeden Jahre zu amortisirenden Prioritärs-Obligationen werden alljähr- 
lich im Juli durch das Loos bestimmt, und die Auszahlung des Nominalbetra- 
ges der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritärs-Obligationen erfolgt 
im Januar des nächstfolgenden Jahres, zuerst also im Jannar 1859. 
Der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vor- 
behalten, mit Genehmigung des Staats sowohl den Amortisationsfonds zu 
versiärken und dadurch die Tilgung der Priorikäts-Obligationen zu beschleuni- 
gen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter 
mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths 
einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. Januar 1858. ge- 
schehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
g. 4. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Hoͤhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen 
Gldubiger der Cöln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft, und sind daher befugt, 
wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Ge- 
sellschaft und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der 
Stammaktien und der zu denselben gehörigen Kupons und ODidvidendenscheine 
zu halten. 
Dagegen bleibt den in Gemaͤßheit des Privilegiums vom 8. Oktober 
1847. emittirten 18,745 Stuͤck Prioritaͤts-Obligationen der Coͤln-Mindener 
Eisenbahn-Gesellschaft im Gesammtbetrage von 3,674,500 Rthlrn. nebst Zinsen 
das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwaͤrtigen Privilegiums zu emit- 
tirenden Prioritaͤts-Obligationen nebst Zinsen ausdruͤcklich reservirt und gesichert. 
Eine weitere Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien, 
Prioritaͤts-Obligationen oder durch Aufnahme eines Darlehns darf hiernaͤchst 
nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8. Oktober 
1847. emittirten 18,745 Stuͤck, den auf Grund des Privilegiums vom 30. März 
1849. emittirten 17,000 Stück und den auf Grund des gegenwärtigen Privi- 
legiums zu emittirenden 11,000 Stück Prioriräts-Obligationen nebst Zinsen das 
Vorzugsrecht ausdrücklich eingerdumr und sicher gestellt ist. 
Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhäöfen erfor- 
derlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatchaft, so lange die 
Prioritäkts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind. 
(Nr. 3699.) 10“ Diese
	        
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