Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

— 853 — 
S. 11. 
Eine Berichtigung des Deichkatasters kann — abgesehen von dem Falle 
der Parzellirung und Besitzveränderung — zu jeder Zeit gefordert werden: 
a) wenn erhebliche, fünf Prozent übersteigende Fehler in der bei Aufstellung 
des Deichkatasters zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwaltung eine Verlegung des Deiches noth- 
wendig machen, wodurch bisher eingedeichte Grundslücke künftig außer- 
halb der Verwallung, oder außerhalb der Verwallung gelegene Grund- 
stücke innerhalb der Verwallung zu liegen kommen; 
P) wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande als Eigenthum abge- 
treten werden; 
d) wenn in Folge von Durchbrüchen eingedeichte Grundstücke dergestalt aus- 
getieft oder versandet sind, daß sich deren bupberige Ertragsfähigkeit um 
mehr als die Hälfte verringert hat und die Wiederherstellung in den 
früheren Zustand unverhältnißmäßige Kosten veranlassen würde. 
Ueber die Anträge auf Berichtigung des Deichkatasters aus den vorge- 
dachten Gründen entscheidet das Deichamt. 
F. 12. 
Wegen angeblicher Irrthümer in dem Deichkataster oder Beränderungen 
in Ertragswerthe der Grundstäcke kann, außer den im F. 11. gedachten Fällen, 
eine Berichtigung des Deichkatasters im Laufe der gewöhnlichen Verwaltung 
nicht gefordert, sondern nur von der Regierung bei erheblichen Veränderungen 
der Grundslucke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten 
des Deichamtes angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zehnjahrigen Zeitraumes kann auf Antrag des Deich- 
amres eine allgemeine Reoision des Deichkatasters von der Regierung angeord- 
net werden; dabei ist das für die erste Aufstellung des Katasters vorgeschriebene 
Verfahren zu beobachten. 
g. 13. 
Ueber die Antraͤge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen crüatz und 
entscheidet das Deicham St i 
Beiträge. 
K. 14. 
Für Grundstücke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
fallig werdenden Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen bis dahin 
fordern, daß über seinen Antrag, das Deichkatasier nach §. 11. abzuändern, 
(Nr. 3867.) schließ-
	        
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