— 858 —
K. 26.
Bei Fesistellung der nach den gh. 24. und 25. zu gewaͤhrenden Verguͤ-
tung ist der außerordentliche Werh nicht in Anrechnung zu bringen (§. 20.
des Deichgesetzes).
Der Betrag wird nach hrgniger unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkender Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fallen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen
na rfealgeer Bekanntmachung des festgesetzten Betrages der Rechtsweg zulassig.
Wer. auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an bie Re-
gierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
nucche die Eimwendungen gegen die vorlckufig festgesetzte Entschädigung nicht auf-
gehalten.
Vierter Abschnitt.
F. 27.
nissschter te Der Deichverband ist dem Oberaufsichtsrecht des Staates unterworfen.
dNi. Steetebe Dieses Recht wird von der Regierung in Breslau als Landespolizei-Be-
hörde und in höherer Instanz von dem Minister für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten gehandhabt nach Maaßgabe dieses Statuts, übrigens in dem
Unange und mit den Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden
zustehen.
Die Regierung hat darauf zu halten, daß die Bestimmungen des Sta-
tuts überall beobachtet, die Anlagen zu- ausgeführt und ordentlich erhalten,
die Grundstücke des Verbandes sorgfaltig genutzt und die etwanigen Schulden
regelmäßig verzinst und getilgt werden.
Die Regierung entscheidet über alle Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Deichamtes und Delchhauptmanns, sofern der Rechtsweg nicht zulässig und ein-
geschlagen ist, und setzt ihre Entscheidungen nöthigenfalls exekutivisch in Vollzug.
Die Beschwerden an die Regierung können nur
a) über Straffestsetzungen des Deichhauptmanns gegen die Unterbeamten des
Verbandes binnen zehn Tagen,
b) gegen Beschlüsse über den Beitragsfuß (ckr. §. 11.), über Erlaß und
Stundung von Deichkassenbeiträgen, sowie über Entschäbigungen, binnen
vier Wochen
nach erfolgter Bekanntmachung des Beschlusses erhoben werden. Dieselben ain
ei