Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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Es  ist  klar,  dass  das  Rechtshülfe  fordernde  Gericht  eben  dadurch,
  dass  es  Rechtshülfe  verlangt,  nicht  besser  gestellt  sein  kann,
als  es  gestellt  wäre,  wenn  es  der  Rechtshülfe  nicht  bedürfte.  Würde
ıhm  eine  Handlung  versagt  sein,  auch  wenn  es  (sit  venia  verbo)
die  Eigenschaften  des  um  die  Rechtshülfe  angegangenen  Gerichts
besässe,  so  kann  es  ihre  Vornahme  auch  nicht  als  „Rechtshülfe“
verlangen.

Aber  weiter  kann  auch  selbstverständlich  das  zuständige  Gericht
  sich  ein  anderes  nur  substituiren,  soweit  das  Gesetz  dies
zulässt:  denn  die  Zuständigkeit  umfasst  die  Vornahme  aller  zugehörigen
  Thätigkeitsakte,  und  vollends  der  Grundsatz  der  Unmittelbarkeit
  der  Beweisführung,  dessen  schon  oben  gedacht  wurde,
ginge  bei  unbeschränkter  diskretionärer  Befugniss  des  Prozessgerichts
  in  der  Substitutionsmöglichkeit  einfach  verloren.

Wann  aber  ist  nun  die  Substitution  statthaft?

Das  Gerichtsverfassungsgesetz  nennt  das  Rechtshülfebegehren
ein  „Ersuchen®  um  Rechtshülfe.  Dies  wird  an  das  mit  Einzelrichtern
  besetzte  Amtsgericht  gerichtet.  Die  Rechtshülfe  leistet
also  „der  ersuchte  (Einzel-)Richter“,  und  damit  sind  wir  zu  unserem
Erstaunen  in  dem  Gerichtsverfassungsgesetz  einem  aus  der  Civilprozessordnung
  und  Strafprozessordnung  wohlbekannten  Institute
begegnet.  Dass  wir  berechtigt  sind,  auf  das  Wort  „Ersuchen“
in  8  158  des  G.-V.-G.  Gewicht  zu  legen,  ergiebt  &  327  der
C.-Pr.-O.:  hier  erscheinen  im  engen  Anschluss  an  einander  „das
Ersuchungsschreiben®  an  das  Gericht,  durch  welches  die  Beweisaufnahme
  erfolgen  soll  und  „der  ersuchte  Richter“.  Was  aber
für  die  Civilprozessordnung  und  damit  gemäss  8  65  der  K.-O.
auch  für  die  Konkursordnung  gilt,  trifft  auch  für  die  Strafprozessordnung
  zu,  denn  darüber  ist  kein  Zweifel,  dass  die  Strafprozessordnung
  ihren  „ersuchten  Richter“  der  Civilprozessordnung  entnommen
  hat.

„Rechtshülfe“  im  Sinne  des  $  157  des  G.-V.-G.  wird  also

stets  dann  begehrt,  wenn  die  Vornahme  einer  Handlung  nachgesucht
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  XI.  2.  17