Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

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Beschwerden,  welche  darin  vom  Landrathe
  gegen  Staatsdiener  geführt  werden,
müssen  durch  bestimmte  Thatsachen  belegt
seyn.

&.  20.

Die  Königlchien  Entschließungen  auf  die
Verhandlungen  jedes  Landraths  werden
nach  vorgängiger  Berathung  der  Ministerien
und  nach  Vernehmung  des  Staatsraths  in
einem  Landraths-Abschiede  zusammengefaßt,
welcher  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Die  Verhandlungen  des  Landrathes
über  die  in  dem  F.  2.  Ziff.  1  —  3  dann
5  bezeichneten  Gegenstände  werden  gleichfalls
  nach  jeder  Sitzung  öffentlich  bekannt
gemacht.

Die  Bekanntmachung  der  besonderen
Hrotokolle  aber,  in  welchen  die  Aeußerungen
über  den  Zustand  des  Kreises  und  über  die
etwa  wahrgenommenen  Gebrechen,  dann
die  hierauf  bezüglichen  Anträge  zur  Abhülse
  und  zu  Verbesserungen  (F.  2.  Ziff.  4.)
aufgenommen  werden,  ist  dem  Ermessen  der
Staats-Regierung  anheimgestellt.

F.  30.

Gegenwärtiges  Gesetz  soll  durch  das
Gesetzblatt  verkündet  werden,  und  mit
dem  1.  Jänner  18290  in  Wirksamkeit  treten.

Bis  zu  diesem  Zeitpuncte  sind  die  vorbereitenden
  Arbeiten,  so  wie  die  Wahlen

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zur  Bildung  der  Landraͤthe  in  saͤmmtlichen

Kreisen  diesseits  des  Rheins  zu  vollenden,

damit  alsdann  die  Ernennung  der  Mitglieder

  von  dem  Könige  erfolgen  könne.
F.  31.

Die  aus  der  ersten  Wahl  hervorgehenden
  Landräthe  haben  ausnahmsweise  ihre
  Functionen  nur  bis  zum  Schluße  des
Jahres  1830  fortzusetzen.

Der  Landrath  des  Rheinkreises  behaͤlt
bis  zu  diesem  Zeitpuncte  seine  dermalige
Personal-Formation.  Für  1331.  sind  die
Landräthe  in  sämmtlichen  Kreisen  gleichzeitig
  mit  der  in  dem  Jahre  1850  eintretenden
  Ständewahlen  zu  erneuern.

g.  32.

Mit  dem  1.  Jänner  1820  treten  die
im  Rheinkreise  bestehenden,  den  Landrath
betreffenden  Gesetze  außer  Kraft,  und  von
diesem  Tage  anfangend,  hat  sich  der  dortige
  Landrath,  unbeschadet  der  im  vorstehenden
  §.  wegen  der  Personal-Formation
enthaltenen  kransitorischen  Bestimmung,  nach
den  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gese-CGes
  zu  richten.

Hinsichtlich  der  Erhebung  und  Verwendung
  der  daselbst  gesetzlich  angeordneten
Kreis-Umlagen  (Zusatz-Centimen)  sind  jedoch
  die  Bestimmungen  des  g.  2.  Ziff.  2.
dieses  Gesetzes  erst  von  dem  Anfange