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B. durch die Odermuͤndungen oder links der Oder eingehen, und rechts der
Oder seewaͤrts oder landwaͤrts uͤber die Grenzlinie von Memel bis Mys-
lowitz (die Eisenbahnstraße über Myslowitz ausgeschlossen) wieder aus-
gehen; und endlich, welche
C. der Eisenbahn über Myslowitz ein= und rechts der Oder wieder aus-
gehen,
wird — mit Ausnahme der unter Nr. 8., 9. und 10. des ersten Abschnittes
enannten Gegenstaände, für welche die bisherigen Sätze gültig bleiben — er-
ghoben vom Zenter 34 Sgr. oder 123 Kreuzer.
Fünfte Abtheilung des Tarifs.
Die Bestimmung im zweiten Satz unter Ziffer V., wonach, im Fall eine
Waare aus Seide oder Floretseide in Verbindung mit anderen Gespinnsten aus
Baumwolle, Leinen oder Wolle besteht, die Deklaration als „halbseidene Waare“
genügt, findet auf Gold= und Silberstoffe und auf Bander keine Anwendung.
S. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1853.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
Redigtrt im Bürean des Staats - Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchdruckerei
(Nubolph Deder)