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welche demgemaͤß mit Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgende
Bestimmungen vereinbart haben:
F. 1.
Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, dafür zu sorgen,
daß in ihrem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen anderer Staa-
ten, welche der Kur und Verpstegung benöthigt sind, diese nach denselben
Grundsätzen, wie bei eigenen Unterthanen,, bis dahin zu Theil werde, wo ihre
Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten Staat ohne Nachtheil für ihre
oder Anderer Gesundheit geschehen kann.
g. 2.
Ein Ersatz der hierbei (F. 1.) oder durch die Beerdigung erwachsenden
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde= oder andere öffentliche Kassen des-
jenigen Staates, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht beansprucht werden.
g. 3.
Fuͤr den Fall, daß der Huͤlfsbeduͤrftige oder daß andere privatrechtlich
Verpflichtete zum Ersatz der Kosten im Stande sind, bleiben die Anspruͤche auf
letztere vorbehalten. Die kontrahirenden Regierungen sichern sich auch wechsel-
seitig zu, auf Antrag der betreffenden Behoͤrde die nach der Landesgesetzgebung
mulässige Hülfe zu leisten, damit denjenigen, welche die gedachten Kosten bestrit-
ten haben, diese nach billigen Ansätzen erstattet werden.
S. 4.
Gegenwärtige Uebereinkunft tritt mit dem 1. Januar 1854. in Kraft.
Mit demselben Tage erlischt die Wirksamkeit derjenigen Verabredungen, welche
bisher über den gleichen Gegenstand zwischen einzelnen der kontrahirenden Re-
gierungen bestanden haben. Die Dauer der irksamkeit der gegenwärtigen
Uebereinkunft wird zundchst auf den Zeitraum von drei Jahren verabredet.
Sie ist aber auf je weitere drei Jahre als in Kraft befindlich für jede der
kontrahirenden Regierungen zu betrachten, welche nicht spatestens sechs Mo-
nate vor dem Ablaufe der Gültigkeit der Uebereinkunft dieselbe gekündigt hat.
g. 5.
Allen Deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft
nicht mit abgeschlossen haben, steht der Beitritt Zu derselben offen. Dieser Bei-
tritt wird durch eine die Uebereinkunft genehmigende und einer der kontrahiren-
(Nr. 2871.) 120 den