Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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jede. Von diesem Grundkapital werden sofort Eine Million Thaler emittirt; 
der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes je nach dem Beduͤrfniß der 
Gesellschaft. Die Uebernahme des Restes bleibt den Zeichnern der ersten Mil- 
lion Thaler pro rata ihrer Zeichnungen vorbehalten. Die Gesellschaft kann 
eine Erhöhung des Aktienkapitals über drei Millionen Thaler hinaus (nach 
Art. 49.) beschließen. Der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen 
Genehmigung. 
Sechster Artikel. 
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art 
ausgefertigt: jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregisier ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes 
unterzeichnet. Mit jeder Aktie werden für eine angemessene Zahl von Jahren 
Dividendenscheine auf jeden Inhaber lautend nebst Talon ausgereicht, welche 
nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Siebenter Artikel. 
Die Einzahlung der Mktienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der 
Gesellschaft in Ratren von fünf bis fünfzehn Prozent jedesmal binnen vier 
Wochen nach einer in die durch Artikel zwölf bezeichneten Zeitungen einzu- 
rückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes an die Gesellschaftskasse zu Glad- 
bach, oder in Berlin und an die weiter anzugebenden Empfangsstellen. Wer 
innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leister, verfällt zu Gunsten der Gesell- 
schaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Be- 
trags. Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Auf- 
forderung die Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berech- 
tigt, die bis dahin eingezahlten Naten als verfallen und die durch die Raten- 
zahlung, sowie durch die ursprüngliche Unkerzeichnung dem Aktionair gegebenen 
Ansprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtel zu erklären. Eine solche 
Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsrathes durch öffentliche Be- 
kanntmachung, unter Angabe der Nummer der Aktie. 
An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Aktionaire können von 
dem Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden. Derselbe ist auch 
berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst der Konventionalstrafe gegen die er- 
sten Aktionaire gerichtlich einzuklagen, so lange die letzteren noch gesetzlich ver- 
haftet sind. 
Achter Artikel. 
Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims- 
quiktungen ertheilt und nach Einzahlung des vollen Betrages gegen die Aktien- 
dokumente ausgewechselt. 
Neunter Artikel. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien oder Dividendenscheine 
mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen 
von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, 
oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei 
(Nr. 3874.) 12157 Mo-
	        
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