Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Verluste zuruͤckgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds be- 
schließt der Verwaltungsrath. 
Vier und vierzigster Artikel. 
Die Dividenden sind in Gladbach an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, 
dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an an- 
deren Orten zahlbar gestellt werden. 
Die Dividenden werden jährlich am ersten Juni gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Oividendenscheine ausgezahlt. 
Fünf und vierzigster Artikel. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
sif Nabren von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
ellt sind. 
Siebenter Titel. 
Auflösung der Gesellschaft. 
Sechs und vierzigster Artikel. 
Von dem Verwalkungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein 
Fünfrel des Gesellschaftskapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der 
Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu be- 
rufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von drei Vierteln der an- 
wesenden oder vertretenen Aktien, vorbehaltlich der landesherrlichen Bestätigung, 
beschlossen werden. In dieser Generalversammlung ist jeder Aktionair, gleich- 
viel, wie viel Aktien er besitzt, stimmberechtigt, und wird jede vertretene Aktie 
für Eine Stimme gezahlt. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den 
in den Paragraphen fünf und zwanzig, acht und zwanzig uud neun und zwanzig 
des Gesetzes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig beshmmien 
Fallen ein und wird nach Maaßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen 
gesetzlichen Beslimmungen bewirkt. 
Sieben und vierzigster Artikel. 
Die Gesellschaft besitimmt den Modus der Liquidation und die Anzahl 
der Liquidatoren durch Beschluß der Generalversammlung; diese ernennt Letztere 
und bestimmt ihre Befugnisse. 
Achter Titel. 
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten. 
Acht und vierzigster Artikel. 
Streitigkeiken zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch 
zwei von den Parteien zu erwählende, im Regierungsbezirk Düsseldorf wohnende 
Schiedsrichter, ohne Zulassung von Appell und Kassation, geschlichtet werden. 
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren An- 
trag der zeitige Präsident des Handelsgerichts zu Gladbach, oder, wenn dieser 
selbst Akrionair ist, der nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm einen Ob- 
(Nr. 3875.) 1228 mann,
	        
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