Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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5) die von den Verwaltungsbehoͤrden innerhalb der Grenzen ihrer Amts- 
befugnisse ausgesprochenen Geldstrafen, Kosten und Entschaͤdigungen; 
6) diejenigen öffentlichen Abgaben, welche an Gemeinen, Korporakionen, 
sowie an ständische Kassen zu entrichten, oder als Provinzial-, Kreis- 
oder Gemeinelasten, oder zur Unterhaltung öffentlicher Anstalten aufzu- 
bringen sind, als: Kommunal-, Kirchen-, Schul= und Armenabgaben, 
und die nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. (Gesetz-Sammlung von 1848. S. 54.) G. 9., 18. 
und 19. zu leistenden Beiträge; 
7) die Gebühren der Bezirks-Impfärzte für die in den öffentlich bekanm 
gemachten Terminen vorgenommenen Impfungen; 
8) die von den Auseinandersetzungs-Behörden für ihre Kassen festgesetzten 
Kosten und Gebühren; 
9) die Domanial= und Forstgefälle, sofern sie ohne vorgängige gerichtliche 
Klage auf Grund bloßer Zahlungsbefehle beigetrieben werden können; 
10) die nach §. 21. des Rentenbank-Gesetzes vom 2. März 1850. (Chfetz= 
Sammlung von 1850. S. 112.) und nach den im F. 38. daselbsi be- 
stätigten Reglements in derselben Art, wie die Staatssteuern, beizutrei- 
benden, den Rentenbanken und Tilgungskassen überwiesenen Renten; 
11) die Postgefälle und Postgebühren; 
12) die Eichungsgebühren, Lootsengebühren, Gebühren für Prüfungen aller 
Art, wenn letztere unter öffentlicher Autorität erfolgen; 
13) die Bergwerksabgaben, Aufsichtssteuern, Hüttenbetriebsgefälle und Mark- 
scheidergebühren; 
14) die Geldbeträge für Leistungen oder Lieferungen, welche nach fruchtlos 
gebliebener Aufforderung des Verpflichteten für dessen Rechnung durch 
Dritte im Auftrage der Behörden ausgeführt worden sind (Gesetz vom 
G März 1850. über die Polizeigewalt §. 20. Ges.-Samml. von 1850. 
. 265.); 
15) alle sonstigen Geldbeträge, zu deren exekutivischer Beitreibung die Ver- 
waltungsbehörden befugt sind. 
Wenn von der Leistung von Handlungen die Rede ist, hat es bei den 
darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden. 
g. 2. 
Das Zwangsverfahren wird von den mit der Einziehung der Steuern 
oder Gefälle beaufrragten Behörden oder Beamten angeordner und unter ihrer 
Leitung durch die ihnen beigegebenen Exekutoren oder diejenigen Beamten, deren 
sie sich als solcher zu bedienen haben, ausgeführt. Für die Fälle aber, in wel- 
chen den ersteren keine bestimmte, zur Ausführung der Exekution dienende Be- 
amte zugeordnet sind, oder in welchen die Aufsichrsbehörde selbst die Exekution 
vrsch, hat diese auch die Behörde oder den Beamten zu bestimmen, von wel- 
chen das Zwangsverfahren vollstreckt werden soll. 
g. 3. 
Ueber die Verbindlichkeit zur Entrichtung der geforderten Abgaben 1nd 
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