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9. 12.
Von der Pfaͤndung sind ausgeschlossen:
a) die fuͤr den Schuldner, seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder
und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Kleidungsstuͤcke
und Leibwaͤsche, sowie die Betten fuͤr das Gesinde und das zur Wirth-
schaft unentbehrliche Haus= und Küchengeräthe;
b) ein zum Heizen und Kochen bestimmter Ofen;
c) bei Künstlern und Handwerkern die zur Fortsetzung ihrer Kunst und
ihres Gewerbes erforderlichen Werkzeuge und anderen Gegenstände mit
der in dem Gewerbesteuergesetze vom 30. Mai 1820. IJ. 35. (Gesetz-
Samml. von 1820. S. 147.) vorgeschriebenen Maaßgabe;
6) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu nöthige Ge-
räthe, Bieh und Feldinventarium, der nöthige Dünger, sowie das bis
# nächsten Erndte erforderliche Brod-, Saat= und Futtergetreide;
c) bei Militair= und Civilbeamten die zur Verwaltung ihres Dienstes erfor-
derlichen Bücher, das unentbehrlichsie Hausgeräth, Betten, anfltändige
Kleider und Wäsche, welche auch den pensionirten Beamten und Mili-
tairpersonen zu belassen sind;
1) das Mobiliar dienstthuender Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen und
aller übrigen dienstthuenden Personen des Soldatenstandes, welches sich
an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das Mobiliar der mit
Inaktivitälsgehalt entlassenen oder mit Pensson zur Disposition geslellten
Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerthe Papiere, baares Geld,
Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien sind von der Pfändung nicht
ausgenommen.
S. 13.
Gegen die Pändung kann sich der Schuldner nur schützen, wenn der-
selbe entweder
a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit-
ltungen oder Vorlegung eines Poslscheins sofort nachweist, oder
b) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorgeigt, oder aber
) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung der Exeku-
tionskosten sogleich bereit und im Stande ist.
In diesem letzten Falle, sowie in dem Falle, wenn der Schuldner einen
Theil seiner Schuld sofort. abtragen will, muß die abzuführende Summe in
Gegenwart des Exekutors verpackt und unter der Adresse des Erhebungsbeam-
ten zur Post befördert, oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung über-
geben werden.
An den Exekutor dürfen keine Zahlungen, selbst nicht für Exekutions-
kosten, geleistet werden; die Schuldner haben dasfjenige, was an diesen gezahlt
ist, bei etwaiger Nichrablieferung noch einmal zu entrichten.
Cr. 2881.) S. 14.