Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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b) wenn den Anordnungen des Exekutors wegen Heffaung der Wohnungs- 
rcume dc. keine Folge gegeben, oder ihm thätlicher Widerstand geleistet 
wird. 
In Gegenwart der obgedachten Personen kann die Pfändung nöthigen- 
falls mit Gewalt vorgenommen werden. 
6 Ist der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß 
der Exekutor davon der Behörde, in deren Auftrage er handelt, Anzeige machen, 
diese aber das Erforderliche wegen der dem Erxekutor zu gewährenden Hülfe 
nach den hierüber bestehenden Gesetzen veranlassen. 
F. 17. 
Abgepfandete baare Gelder und auf jeden Inhaber lautende Papiere 
müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst besindet, von dem Exekutor 
in Gegenwart des Schuldners, oder der bei der Pfändung zugezogenen Perso- 
nen verpackt und unter der Adresse des Kassenbeamten zur Post befördert oder 
dem Ortsvorstande, der zur Annahme und weiteren Beförderung verpflichtet ist, 
übergeben werden. 
Andere Gegensiände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner 
gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Ver- 
weisung auf die Strafen der Vereitelung der Pfändung zu belassen. 
Nar bei Unzuverlässigkeit des Schuldners sind die gepfändeten Sachen 
einem zahlungefäbl een Gemeinemitgliede oder dem Ortsvorstande zur Aufbe= 
wahrung zu übergeben. 
Werden Sachen, deren Benutzung ohne Verbrauch nicht möglich ist, 
nach stattgefundener Pfändung in der Wohnung des Schuldners belassen, so 
sind solche, soweit es nach den Umständen geschehen kann, gegen fernere Be- 
mugung Seitens des Schuldners durch Verschließung und Versiegelung sicher- 
zustellen. 
S. 18. 
Ueber den Hergang bei der Pfändung muß der Exekutor an Ort und 
Stelle eine Verhandlung aufnehmen, und solche nicht nur selbst unterschreiben, 
sondern auch von dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der 
Pändung zugezogenen Personen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der 
fehlenden Unterschriften vermerken. 
Der Exekutor muß zugleich den Schuldner nochmals zur Jahlung der 
Rückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleisiet wer- 
den sollte, an dem von ihm, in der Regel, sofort zu bestimmenden Tage zum 
Verkaufe der Pandstiücke geschritten werden würde. « 
Dem Schuldner, sowie demjenigen, dem die gepfaͤndeten Sachen etwa 
in Verwahrung Legeben. sind, ist auf Verlangen von dem Exekutor sofort eine 
Abschrift des Pfändungsprotokolls mitzutheilen und, wie solches geschehen, in 
diesem zu bemerken. 
(r. 3881.) Die
	        
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