Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Die Gebühren des Exekutors und alle andern Exekutionskosten werden 
von dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der 
verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt. Bei Unzu- 
länglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Gebühren des Erxe- 
kutors berichtigt, die übrigen Exekutionskosten aber, soweit sie nicht gedeckt 
werden, auf die dazu geeigneten öffemlichen Fonds übernommen, oder von der- 
jenigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution stattgefunden hat. 
. 38. 
Alle bisherige Vorschriften über Gegenstände dieser Verordnung werden 
hierdurch aufgehoben. 
K. 39. 
Die zur Ausführung gegenwärtiger Verordnung erforderlichen Anord- 
nmungen haben die betheiligten Rinssterien gemeinschaftlich zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. il genbaͤndig 8 
Gegeben Berlin, den 30. Juli 1853. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
In Vertretung: 
v. Bodelschwingh. v. Wangenheim.
	        
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